Klasse | 4.1 | ||
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Verpackungsgruppe | II und III | ||
Benennung | Abfälle, die aus festen Stoffen bestehen, die nicht giftige und nicht ätzende entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis 60 °C enthalten können | ||
Beispiel | Holzwolle, Sägespäne, Papierabfälle, Putztücher, gebrauchte Kfz-Ölfilter, verunreinigte Ölbinder, getränkt oder behaftet mit Ölen und Fetten | ||
Bemerkung | Phosphorsulfide, nicht frei von weißem oder gelbem Phosphor, sind zur Beförderung nicht zugelassen | ||
Angabe im Beförderungspapier | Abfallgruppe 6.1 | ||
Nummer der Gefahrzettelmuster 4.1 | |||
Verpackungsgruppe II | |||
Tunnelbeschränkungscode (E) | |||
Gefahrzettel | 4.1 | ||
Chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff | |||
Verpackungen | Fässer und Kanister aus Kunststoff oder Stahl (1H2/X, 3H2/X, 1A2/X, 3A2/X) Kisten aus Stahl oder massiven Kunststoff (4A/X, 4H2/X) Kiste aus Pappe (4GW) mit Auflagen IBC aus Stahl oder Kombinations-IBC mit Innengefäßen aus starren Kunststoff der Verpackunggruppe II (11A/Y, 11HZ1/Y) |
siehe auch Ausnahme 20