Klasse | 4.2 | ||
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Verpackungsgruppe | II und III | ||
Benennung | Gebrauchte Putztücher, Putzwolle und ähnliche Abfälle, nicht giftig, nicht ätzend, die mit selbstentzündlichen Stoffen verunreinigt
sind; Selbsterhitzungsfähige organische feste Stoffe, nicht giftig, nicht ätzend; |
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Beispiele | Putztücher mit bestimmten Ölen und Fetten; körnige oder poröse brennbare Stoffe, die mit der Selbstoxidation unterliegenden Bestandteilen getränkt oder verunreinigt sind, z.B. mit Leinöl, Leinölfirnisse, Firnisse aus anderen analogen Ölen, Petroleumrückstände |
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Angabe im Beförderungspapier | Abfallgruppe 6.5 | ||
Nummer der Gefahrzettelmuster 4.2 | |||
Verpackungsgruppe II | |||
Tunnelbeschränkungscode (D/E) | |||
Gefahrzettel | 4.2 | ||
Chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff | |||
Verpackungen | Fässer und Kanister aus Kunststoff oder Stahl (1H2/X, 3H2/X, 1A2/X, 3A2/X) Kisten aus Stahl oder massiven Kunststoff (4A/X, 4H2/X) Kiste aus Pappe (4GW) mit Auflagen IBC aus Stahl oder Kombinations-IBC mit Innengefäßen aus starren Kunststoff der Verpackunggruppe II (11A/Y, 11HZ1/Y) |
siehe auch Ausnahme 20