§ 35 GGVSEB
Fahrwegbestimmung
Verlagerung
- Die in § 35b genannten gefährlichen Güter müssen in dem dort festgelegten Rahmen auf dem Eisenbahn- oder
Wasserweg befördert werden, sofern
- der Verlader und der Befüller am Beginn und der Entlader am Ende der Beförderung über einen dafür geeigneten
Gleis- oder Hafenanschluss verfügen,
- die Beförderung auf dem Eisenbahn- oder Wasserweg durchführbar ist und
- die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung mehr als 200 Kilometer beträgt.
- Liegen die Bedingungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nicht vor, sind die in § 35b genannten gefährlichen Güter in dem dort
festgelegten Rahmen im multimodalen Verkehr zu befördern, sofern
- die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung mehr als 400 Kilometer beträgt und
- die Beförderung auf dem größeren Teil der Strecke mit der Eisenbahn oder dem Schiff durchgeführt werden kann.
In diesem Fall hat der Beförderer vor Beginn der Beförderung im Beförderungspapier die Bezeichnung der Bahnhöfe oder
Hafenanlagen anzugeben, die er für die Beförderung in Anspruch nimmt, und zusätzlich zu vermerken "Beförderung nach §
35 Absatz 2 GGVSEB"
- Eine Pflicht zur Verlagerung nach den Absätzen 1 und 2 besteht nicht, wenn die Entfernung auf dem Eisenbahn- oder
Wasserweg mindestens doppelt so groß ist wie die tatsächliche Entfernung auf der Straße.
- Sofern die Bedingungen für eine Verlagerung nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht vorliegen
und deshalb eine Beförderung auf der Straße durchgeführt werden soll, ist hierfür eine schriftliche oder elektronische
Bescheinigung erforderlich. Die Bescheinigung wird für den jeweiligen Verkehrsträger auf Antrag durch das Eisenbahn-Bundesamt
oder die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ausgestellt. Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die
Bescheinigung nach Satz 1 dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muss die Bescheinigung
während der Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
- Bei dem Bescheid nach Absatz 4 Satz 1 genügt das Mitführen eines fernkopierten Bescheides oder des Ausdrucks eines
elektronisch erteilten und signierten Bescheides sowie dessen digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart
mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.