§ 35c Absatz 1 GGVSEB
Fahrwegbestimmung
Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a
- Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasen nach § 35b Tabelle laufende Nummer 2,
wenn Tanks verwendet werden,
- die als Doppelwandtanks mit Vakuumisolierung gebaut sind,
- deren Summe der Wanddicken der metallenen Außenwand und des Innentanks die Mindestwanddicke nach Absatz 6.8.2.1.18
ADR nicht unterschreitet,
- deren Wanddicke des Innentanks die Mindestwanddicke nach Absatz 6.8.2.1.19 ADR nicht unterschreitet und
- deren Innentanks aus austenitischen Chrom-Nickel- oder Chrom-Nickel-Molybdän-Stählen bestehen.