Die offiziellen
Benennungen für die Beförderung von Gattungseintragungen und "nicht
anderweitig genannten" Eintragungen, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte
6 die Sondervorschrift 274 [oder 318] zugeordnet ist, sind mit
der technischen Benennung des Gutes zu ergänzen, sofern nicht ein nationales
Gesetz oder ein internationales übereinkommen bei Stoffen, die einer Kontrolle
unterstehen, die genaue Beschreibung verbietet. Bei explosiven Stoffen und
Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 darf die Beschreibung der
gefährlichen Güter durch eine zusätzliche Beschreibung für die Angabe der
Handelsnamen oder der militärischen Benennungen ergänzt werden. Die technischen
Benennungen sind unmittelbar nach der offiziellen Benennung für die Beförderung
in Klammern anzugeben. Eine geeignete nähere Bestimmung, wie "enthält" oder "enthalten",
oder andere bezeichnende Ausdrücke, wie "Gemisch", "Lösung", usw., und der
Prozentsatz des technischen Bestandteils dürfen ebenfalls verwendet werden. Zum
Beispiel: "UN 1993 entzündbarer flüssiger Stoff, n.a.g. (enthält Xylen und
Benzen), 3, II".
3.1.2.8.1.1
Die technische
Benennung ist eine anerkannte chemische Benennung, gegebenenfalls eine
anerkannte biologische Benennung oder eine andere Benennung, die üblicherweise
in wissenschaftlichen und technischen Handbüchern, Zeitschriften und Texten
verwendet wird. Handelsnamen dürfen zu diesem Zweck nicht verwendet werden. Bei
Mitteln zur Schädlingsbekämpfung (Pestiziden) darf (dürfen) nur die allgemein gebräuchliche(n)
ISO-Benennung(en), (eine) andere Benennung(en) gemäß "The WHO Recommended
Classification of Pesticides by Hazard and Guidelines to Classification" oder
die Benennung(en) des (der) aktiven Bestandteils (Bestandteile) verwendet
werden.]
3.1.2.8.1.2
Wenn ein Gemisch
gefährlicher Güter oder Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, durch eine der "N.A.G."- oder
"Gattungseintragungen"
beschrieben wird (werden), denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 die Sondervorschrift 274 zugeordnet ist, brauchen nicht mehr
als zwei Komponenten angegeben zu werden, die für die Gefahr(en) des Gemisches
oder der Gegenstände
maßgebend sind, ausgenommen Stoffe, die einer Kontrolle unterstehen und deren
Offenlegung durch ein nationales Gesetz oder ein internationales
übereinkommen verboten ist. Ist das Versandstück, das ein Gemisch enthält, mit
einem Gefahrzettel für die Nebengefahr versehen, muss eine der beiden in
Klammern angegebenen technischen Benennungen die Benennung der Komponente sein,
welche die Verwendung des Gefahrzettels für die Nebengefahr erforderlich macht.
Bem. Siehe Absatz 5.4.1.2.2
3.1.2.8.1.3
Folgende Beispiele veranschaulichen, wie bei den
N.A.G.-Eintragungen die offizielle Benennung für die Beförderung durch die
technische Benennung ergänzt wird:
UN 2003 METALLALKYLE, N.A.G. (Trimethylgallium)
UN 2902 PESTIZID, FLüSSIG, GIFTIG, N.A.G. (Drazoxolon)
UN 3540 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNBAREN FLÜSSIGEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. (Pyrrolidin)
3.1.2.8.1.4
Nur bei den UN-Nummern 3077 und 3082 darf die technische
Benennung eine Benennung sein, die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2 in
Großbuchstaben angegeben ist, vorausgesetzt, diese Benennung enthält nicht die
Bezeichnung "N.A.G." und die Sondervorschrift 374 ist nicht zugeordnet. Es ist
die Benennung zu verwenden, die den Stoff oder das Gemisch am treffendsten
beschreibt, z.B.:
UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (FARBE)
UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (PARFÜMERIE-ERZEUGNISSE)