Diese
Eintragung gilt für Brennstoffzellen-Kartuschen, einschließlich
Brennstoffzellen in Ausrüstungen oder mit Ausrüstungen
verpackt. Brennstoffzellen-Kartuschen, die in ein
Brennstoffzellen-System eingebaut oder Bestandteil eines solchen
Systems sind, gelten als Brennstoffzellen in Ausrüstungen. Eine
Brennstoffzellen-Kartusche ist ein Gegenstand, in dem Brennstoff
gespeichert wird, der über ein oder mehrere Ventile in die
Brennstoffzelle abgegeben wird, welche die Abgabe von Brennstoff in
die Brennstoffzelle steuern. Brennstoffzellen-Kartschen,
einschließlich solche, die in Ausrüstungen einhalten sind,
müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass unter normalen
Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Brennstoffs
verhindert wird.
Bauarten
von Brennstoffzellen-Kartuschen, bei denen flüssige Stoffe als
Brennstoffe verwendet werden, müssen einer Innendruckprüfung
bei einem Druck von 100 kPa (Überdruck) unterzogen werden, ohne
dass es zu einer Undichtigkeit kommt.
Mit
Ausnahme von Brennstoffzellen-Kartuschen, die Wasserstoff in einem
Metallhydrid enthalten und die der Sondervorschrift
339 entsprechen, muss für jede Bauart von
Brennstoffzellen-Kartuschen nachgewiesen werden, dass sie einer
Fallprüfung aus 1,2 Metern Höhe auf eine unnachgiebige
Oberfläche in der Ausrüstung, die mit größter
Wahrscheinlichkeit zu einem Versagen des Umschließungssystems
führt, standhalten, ohne dass es zu einem Freiwerden des Inhalts
kommt.
Wenn Lithium-Metall-oder Lithium-Ionen-Batterien im Brennstoffzellen-System enthalten sind, muss die Sendung unter dieser
Eintragung und unter der jeweiligen Eintragung UN 3091 LITHUM-METALL-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN
oder UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN
IN AUSRÜSTUNGEN versandt werden.