Kapitel 3.3
Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften
Sondervorschrift 363
Dieser Eintrag darf nur verwendet werden, wenn die Bedingungen
dieser Sondervorschrift erfüllt werden. Die übrigen Vorschriften des
ADR gelten nicht.
- Diese Entragung gilt für Motoren oder Maschinen, die durch als
gefährliche Güter klassifizierte Brennstoffe2); in
größeren als den in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (7a) angegebenen
Mengen über Verbrennungssysteme oder Brennstoffzellen angetrieben
werden (z.B. Verbrennungsmotoren, Generatoren, Kompressoren,
Turbinen, Heizvorrichtungen usw.), ausgenommen Ausrüstungen von
Fahrzeugen, die gemäß Sondervorschrift 666
der UN-Nummer 3166 zugeordnet sind.
Bem. Diese Eintragung gilt nicht für Einrichtungen gemäß
Unterabschnitt 1.1.3.2a), d) und e), 1.1.3.3 und 1.1.3.7
- Motoren oder Maschinen, die frei von flüssigen oder gasförmigen
Brennstoffen sind und keine anderen gefährlichen Güter enthalten,
unterliegen nicht dem ADR
Bem.
- Ein Motor oder eine Maschine gilt frei von flüssigen
Brennstoffen, wenn der Flüssigbrennstoffbehälter entleert wurde
und der Motor oder die Maschine wegen Brennstoffmangels nicht
betrieben werden kann. Motoren- oder Maschinenbauteile wie
Brennstoffleitungen, -filter und -einspritzer müssen nicht
gereinigt, entleert und gespült werden, damit sie als frei von
flüssigen Brennstoffen gelten. Darüber hinaus muss der
Flüssigbrennstoffbehälter nicht gereinigt und entgast werden.
- Ein Motor oder eine Maschine gilt als frei von gasförmigen
Brennstoffen, wenn die Behälter von gasförmigen Brennstoffen
frei von Flüssigkeiten (bei verflüssigten Gasen) sind, der Druck
in den Behältern nicht größer als 2 bar ist und der
Brennstoffabsperrhahn oder das Brennstoffabsperrventil
geschlossen und gesichert ist
- Motoren und Maschinen, die Brennstoffe enthalten, die den
Klassifizierungskriterien der Klasse 3 entsprechen, müssen ja nach
Fall der Eintragung UN 3528 VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH
ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder UN 3528 BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT
ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder UN 3528
VERBRENNUNGSMASCHINE MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder
UN 3528 MASCHINE MIT BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH
ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT zugeordnet werden.
- Motoren und Maschinen, die Brennstoffe enthalten, die den
Klassifizierungskriterien für entzündbare Gase der Klasse 2
entsprechen, müssen je nach Fall der Eintragung UN 3529
VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARS GAS oder UN 3529
BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder UN
3529 VERBRENNUNGSMASCHINE MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder UN
3529 MASCHINE MIT BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH
ENTZÜNDBARES GAS zugeordnet werden.
Motoren und Maschinen, die sowohl durch ein entzündbares Gas als
auch durch eine entzündbare Flüssigkeit angetrieben werden, müssen
der Eintragung der UN-Nummer 3529 zugeordnet werden.
- Motoren und Maschinen, die entzündbare Brennstoffe enthalten, die
den Klassifizierungskriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 für
umweltgefährdende Stoffe und nicht den Klassifizierungskriterien
einer anderen Klasse entsprechen müssen der Eintragung UN 3530
VERBRENNUNGSMOTOR bzw. UN 3530 VERBRENNUNGSMASCHINE zugeordnet
werden.
- Sofern im ADR nichts anderes vorgeschrieben ist, dürfen Motoren
und Maschinen neben Brennstoffen auch andere gefährliche Güter
enthalten (z.B. Batterien, Feuerlöscher, Druckgasspeicher oder
Sicherheitseinrichtungen), die für ihre Funktion oder ihren sicheren
Betrieb erforderlich sind, ohne das sie in Bezug auf diese anderen
gefährlichen Güter zusätzliche Vorschriften unterliegen. Sofern in
der Sondervorschrift 667 nicht anderes
vorgeschrieben ist, müssen Lithiumbatterien jedoch den Vorschriften
des Absatzes 2.2.9.1.7 entsprechen.
- Der Motor oder die Maschine, einschließlich des
Umschließungsmittels, das die gefährlichen Güter enthält, entspricht
den Bauvorschriften der zuständigen Behörde des Herstellerlandes 3)
- Alle Ventile oder Öffungen (z.B. Lüftungseinrichtungen) sind
während der Beförderung geschlossen.
- Die Motoren oder Maschinen sind so ausgerichtet, das ein
unbeabsichtigtes Freiwerden gefährlicher Güter verhindert wird, und
sie sind durch Mittel gesichert, mit denen die Motoren oder
Maschinen so fixiert werden können, dass Bewegungen während der
Beförderung, die zu einer Veränderung der Ausrichtung oder zu einer
Beschädigung führen können, verhindert werden.
- Für die UN-Nummern 3528 und 3530:
Wenn der Motor oder die Maschine mehr als 60 Liter flüssigen
Brennstoff bei einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern, aber
höchstens 3000 Liter enthält, ist der Motor oder die Maschine gemäß
Abschnitt 5.2.2 an zwei gegenüberliegenden Seiten bezettelt.
Wenn der Motor oder die Maschine mehr als 60 Liter flüssigen
Brennstoff bei einem Fassungsraum von mehr als 3000 Litern enthält,
ist der Motor oder die Maschine an zwei gegenüberliegenden Seiten
mit Großzettel (Placards) versehen. Die Großzettel (Placards)
entsprechen den in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 vorgeschriebenen
Gefahrzettel und den in Unterabschnitt 5.3.1.7 aufgeführten
Beschreibungen. Die Großzettel (Placards) sind auf einem fablich
kontrastierenden Hintergrund angebracht oder weisen entweder eine
gestrichelte oder eine durchgehende Begrenzungslinie auf.
Bem. Motoren oder Maschinen mit einem Fassungsraum von mehr
als 450 Litern, die jedoch eine Menge an flüssigem Brennstoff von
höchstens 60 Liter enthalten, dürfen nach den oben genannten
Vorschriften bezettelt und mit Großzetteln (Placards) versehen sein
- Für UN-Nummer 3529:
Wenn der Brennstoffbehälter des Motors oder der Maschine einen mit
Wasser ausgeliterten Fassungsraum von mehr als 450 Litern, aber
höchstens 1000 Litern hat, ist der Motor oder die Maschine gemäß
Abschnitt 5.2.2 an zwei gegenüberliegenden Seiten bezettelt.
Wenn der Brennstoffbehälter des Motors oder der Maschine einen mit
Wasser ausgeliterten Fassungsraum von mehr als 1000 Litern hat, ist
der Motor oder die Maschine an zwei gegenüberliegenden Seiten mit
Großzettel (Placards) versehen. Die Großzettel (Placards)
entsprechen den in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 vorgeschriebenen
Gefahrzettel und den in Unterabschnitt 5.3.1.7 aufgeführten
Beschreibungen. Die Großzettel (Placards) sind auf einem fablich
kontrastierenden Hintergrund angebracht oder weisen entweder eine
gestrichelte oder eine durchgehende Begrenzungslinie auf.
- Wenn der Motor oder die Maschine im Falle der UN-Nummern 3528 und
3530 mehr als 1000 Liter flüssige Brennstoffe enthält oder wenn der
Brennstoffbehälter im Falle der UN-Nummer 3529 einen mit Wasser
ausgeliterten Fassungsraum von mehr als 1000 Liter hat,
- ist ein Beförderungspapier gemäß Abschnitt 5.4.1 erforderlich.
In diesem Beförderungspapier ist zusätzlich zu vermerken:
BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 363
- müssen bei Beförderungen, bei denen Tunnel mit Beschänkungen
durchfahren werden, an der Beförderungseinheit orangefarbene
Tafeln gemäß Abschnitt 5.3.2 angebracht sein und es gelten
Tunnelbeschränkungen gemäß Abschnitt 8.6.4
- Die in der Verpackungsanweisung P005 des Unterabschnitts 4.1.4.1
festgelegten Vorschriften müssen erfüllt werden.
2) Der Begriff Brennstoff schließt auch Kraftstoffe ein.
3) Zum Beispiel in Übereinstimmung mit den entsprechenden
Vorschriften der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 17.Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie
95/16/EG (Amtsblatt der Europäischen union L 157 vom 9.Juni 2006, Seiten
24 bis 86).