Kapitel
3.3
Für
bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften
Sondervorschrift 378
Strahlungsdetektoren, die dieses Gas in nicht
wiederbefüllbaren Druckgefäßen enthalten, welche die
Vorschriften des Kapitels 6.2
und des Unterabschnitts 4.1.4.1 Verpackungsanweisung 200 nicht
erfüllen, dürfen unter diese Eintragung befördert werden,
vorausgesetzt:
- der Betriebsdruck in jedem Gefäß überschreitet nicht 50 bar;
- der Fassungsraum des Gerätes überschreitet nicht 12 Liter
- jedes Gefäß hat, sofern eine Entlastungseinrichtung angebracht
ist, einen Mindestberstdruck von mindestens dem Dreifachen
des Betriebsdrucks oder, sofern keine Entlastungseinrichtung
angebracht ist, einen Mindestberstdruck von mindestens dem
Vierfachen des Betriebsdrucks;
- jede Gefäß ist aus einem Werkstoff hergestellt, der bei Bruch
nicht splittert
- jeder Detektor ist gemäß einem registrierten
Qualitätssicherungsprogramm hergestellt
Bem. Die Norm ISO 9001 darf für diesen Zweck verwendet
werden
- die Detektoren werden in widerstandsfähigen Außenverpackungen
befördert. Das fertige Versandstück muss in der Lage sein,
einer Fallprüfung aus 1,20 m Höhe ohne Bruch des Detektors oder der
Außenverpackung standzuhalten. Geräte, die einen Detektor
enthalten, müssen in einer widerstandfähigen Außenverpackung
verpackt sein, es sei denn, der Detektor wird durch das Gerät,
in gleichwertiger Weise geschützt, und
- das Beförderungspapier enthält folgende Angabe;
"BEFÖRDERUNG GEMÄß SONDERVORSCHRIFT 378"
Strahlungsdetektoren, einschließlich Detektoren in
Strahlungsdetektionssystemen, unterliegen nicht den Vorschriften des
ADR,
wenn sie den Vorschriften der Absätze a) bis f) entsprechen und der
Fassungsraum der Detektorgefäße 50 ml nicht überschreitet.