Kapitel
3.3
Für
bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften
Sondervorschrift 664
Werden Stoffe unter dieser Eintragung in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) oder Aufsetztanks befördert,
so dürfen diese Tanks mit Additivierungseinrichtungen ausgerüstet sein
Additivierungseinrichtungen:
- sind Teil der Bedienungsausrüstung zur Beimischung von Additiven der UN-Nummer 1202, 1993 Verpackungsgruppe III
oder 3082 oder von nicht gefährlichen Stoffen während des Entleerens des Tanks;
- bestehen aus Elementen, wie Verbindungsrohren und -schläuchen, Verschlusseinrichtungen, Pumpen und
Dosierungseinrichtungen, die mit der Entleerungseinrichtung der Bedienungsausrüstung des Tanks dauerhaft verbunden sind;
- umfassen Umschließungsmittel, die integraler Bestandteil des Tankkörpers oder dauerhaft außen am Tank oder am
Tankfahrzeug befestigt sind.
Alternativ dürfen Additivierungseinrichtungen Anschlusseinrichtungen für die Verbindung mit Verpackungen haben. In diesem
Fall wird die Verpackung selbst nicht als Teil der Additivierungseinrichtung angesehen.
Abhängig von der Konfiguration gelten folgende Vorschriften:
- Bau der Umschließungsmittel
- Als integraler Bestandteil des Tankkörpers (z.B. Tankabteil) müssen sie die zutreffenden Vorschriften des
Kapitels 6.8 erfüllen.
- Bei einer dauerhaften Befestigung außen am Tank oder am Tankfahrzeug unterliegen sie nicht den Bauvorschriften
des ADR, sofern die folgenden Vorschriften erfüllt sind:
Sie bestehen aus einem metallenen Werkstoff und erfüllen die nachstehenden Mindestvorschriften für die Wanddicke:
Werkstoff |
Mindestwandstärke a |
rostfreie austenitische Stähle |
2,5 mm |
andere Stähle |
3 mm |
Aluminiumlegierungen |
4 mm |
Aluminium, 99,80 % rein |
6 mm |
aWenn die Umschließungsmittel aus einer Doppelwand bestehen, muss die Summe der Wanddicken der
metallenen Außenwand und der metallenen Innenwand der vorgeschriebenen Wanddicke entsprechen. |
Schweißarbeiten müssen gemäß dem ersten Unterabsatz des Absatzes 6.8.2.1.23 ausgeführt sein,
mit der Ausname, dass für die Bestätigung der Qualität der Schweißnähte andere geeignete Methoden angewendet
werden dürfen.
- Bei den Verpackungen, die mit der Additivierungseinrichtung verbunden werden können, muss es sich um
Metallverpackungen handeln, die den für das betreffende Additiv anwendbaren Bauvorschriften des Kapitels 6.1
entsprechen
- Tankzulassung
Für Tanks, die mit Additivierungseinrichtungen ausgerüstet sind oder ausgerüstet werden
sollen und bei denen die Additivierungseinrichtung nicht in der ursprünglichen Baumusterzulassung des Tanks
enthalten ist, gelten die Vorschriften des Absatzes 6.8.2.3.4.
- Verwendung von Umschließungsmitteln und Additivierungseinrichtungen
- Im Falle von Absatz a) (i) bestehen keine weiteren Vorschriften.
- Im Falle von Absatz a) (ii) darf der Gesamtfassungsraum der Umschließungsmittel 400Liter je Fahrzeug nicht
überschreiten.
- Im Falle von Absatz a) (iii) gelten der Unterabschnitt 7.5.7.5 und der Abschnitt 8.3.3 nicht. Die Verpackungen
dürfen nur während des Entleerens des Tanks mit der Additivierungseinrichtung verbunden sein. Während der Beförderung
müssen die Verschlüsse und Anschlusseinrichtungen dicht verschlossen sein.
- Prüfung von Additivierungseinrichtungen
Für die Additivierungseinrichtung gelten die Vorschriften des
Unterabschnitts 6.8.2.4. Im Falle von Absatz a) (ii) müssen die Umschließungsmittel der Additivierungseinrichtung
zum Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung, der Zwischenprüfung oder der wiederkehrenden Prüfung des Tanks jedoch nur
einer äußeren Sichtprüfung und einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Die Dichtheitsprüfung muss mit einem
Prüfdruck von mindestens 0,2 bar durchgeführt werden.
Bem. Für die in Absatz a) (iii) beschriebenen Verpackungen gelten die entsprechenden Vorschriften des ADR.
- Beförderungspapier
Für das betreffende Additiv müssen nur die gemäß Absatz 5.4.1.1.1 a) bis d) erforderlichen
Angaben im Beförderungspapier vermerkt werden. In diesem Fall muss im Beförderungspapier die Angabe
«ADDITIVIERUNGSMITTEL» hinzugefügt werden.
- Schulung der Fahrzeugführer
Fahrzeugführer, die eine Schulung gemäß Abschnitt 8.2.1 für die Beförderung dieses Stoffes
in Tanks erhalten haben, benötigen keine zusätzliche Schulung für die Beförderung der Additive.
- Anbringen von Großzetteln (Placards) oder Kennzeichnung
Das Anbringen von Großzetteln (Placards) an oder die
Kennzeichnung von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) oder Aufsetztanks für die Beförderung von Stoffen unter
dieser Eintragung gemäß Kapitel 5.3 wird durch das Vorhandensein einer Additivierungseinrichtung oder der darin
enthaltenen Additive nicht beeinflusst