siehe Unterabschnitt 7.5.5.2
Unterabschnitt
7.5.5.2
Begrenzungen
für explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
7.5.5.2.1
Beförderte
Stoffe und Mengen
Die gesamte Nettomasse in kg der explosiven Stoffe
(oder, bei Gegenständen mit Explosivstoff, die gesamte
Nettomasse des in allen Gegenständen enthaltenen
Explosivstoffs), die in einer Beförderungseinheit befördert
werden, ist entsprechend den Angaben der folgenden Tabelle begrenzt
(siehe auch Unterabschnitt 7.5.2.2 über die
Zusammenladeverbote):
Höchstzulässige
Nettomasse in kg je Beförderungseinheit von den in Gütern
der Klasse 1 enthaltenen explosiven Stoffen
Beförder-ungseinheit |
Unterklasse |
1.1 |
1.2 |
1.3 |
1.4 |
1.5 und 1.6 |
ungereinigte leere Verpackungen |
||
Verträglich-keitsgruppe |
1.1A |
außer 1.1A |
|
|
außer 1.4S |
1.4S |
|
||
EX/II 1) |
6,25 |
1000 |
3000 |
5000 |
15000 |
unbegrenzt |
500 |
unbegrenzt |
|
EX/III 1) |
18,75 |
16000 |
16000 |
16000 |
16000 |
unbegrenzt |
16000 |
unbegrenzt |
7.5.5.2.2
Werden
Stoffe und Gegenstände verschiedener Unterklassen der Klasse 1
in eine Beförderungseinheit verladen und sind die
Zusammenladeverbote des Unterabschnitts 7.5.2.2 berücksichtigt,
ist die gesamte Ladung so zu behandeln, als ob sie zur gefährlichsten
Unterklasse gehörte (nach der Reihenfolge 1.1, 1.5, 1.2, 1.3,
1.6. 1.4). Jedoch wird die Nettomasse von explosiven Stoffen der
Verträglichkeitsgruppe S bei der Begrenzung der beförderten
Mengen nicht berücksichtigt.
Werden
Stoffe der Klassifizierung 1.5D in eine Beförderungseinheit
zusammen mit Stoffen oder Gegenständen der Unterklasse 1.2
verladen, ist die gesamte Ladung für die Beförderung so zu
behandeln, als ob sie zur Unterklasse 1.1 gehörte.