Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung

Sondervorschrift CV 3

siehe Unterabschnitt 7.5.5.2


Unterabschnitt 7.5.5.2
Begrenzungen für explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

7.5.5.2.1
Beförderte Stoffe und Mengen
Die gesamte Nettomasse in kg der explosiven Stoffe (oder, bei Gegenständen mit Explosivstoff, die gesamte Nettomasse des in allen Gegenständen enthaltenen Explosivstoffs), die in einer Beförderungseinheit befördert werden, ist entsprechend den Angaben der folgenden Tabelle begrenzt (siehe auch Unterabschnitt 7.5.2.2 über die Zusammenladeverbote):

Höchstzulässige Nettomasse in kg je Beförderungseinheit von den in Gütern der Klasse 1 enthaltenen explosiven Stoffen

Beförder-ungseinheit

Unterklasse

1.1

1.2

1.3

1.4

1.5 und 1.6

ungereinigte leere Verpackungen

Verträglich-keitsgruppe

1.1A

außer 1.1A



außer 1.4S

1.4S


EX/II 1)

6,25

1000

3000

5000

15000

unbegrenzt

500

unbegrenzt

EX/III 1)

18,75

16000

16000

16000

16000

unbegrenzt

16000

unbegrenzt

1) Für die Beschreibung von FahrzeugenEX/II und EX/III siehe Teil 9.

7.5.5.2.2
Werden Stoffe und Gegenstände verschiedener Unterklassen der Klasse 1 in eine Beförderungseinheit verladen und sind die Zusammenladeverbote des Unterabschnitts 7.5.2.2 berücksichtigt, ist die gesamte Ladung so zu behandeln, als ob sie zur gefährlichsten Unterklasse gehörte (nach der Reihenfolge 1.1, 1.5, 1.2, 1.3, 1.6. 1.4). Jedoch wird die Nettomasse von explosiven Stoffen der Verträglichkeitsgruppe S bei der Begrenzung der beförderten Mengen nicht berücksichtigt.

Werden Stoffe der Klassifizierung 1.5D in eine Beförderungseinheit zusammen mit Stoffen oder Gegenständen der Unterklasse 1.2 verladen, ist die gesamte Ladung für die Beförderung so zu behandeln, als ob sie zur Unterklasse 1.1 gehörte.