Die Versandstücke sind vorzugsweise in offene oder belüftete
Fahrzeuge oder in offene oder belüftete Container zu verladen. Wenn
dies nicht möglich ist und die Versandstücke in andere gedeckte
Fahrzeuge oder anderen geschlossenen Containern befördert werden, muss
ein Gasaustausch zwischen dem Ladeabteil und der Fahrerkarbine
verhindert werden und die Ladetüren der Fahrzeuge oder Container
müssen mit folgendem Kennzeichen versehen sein, wobei die
Buchstabenhöhe mindestens 25 mm betragen muss:
"ACHTUNG KEINE BELÜFTUNG VORSICHTIG ÖFFNEN"
Diese Angaben müssen in einer Sprache abgefasst sein, die vom Absender
als geeignet angesehen wird.
Für die UN-Nummern 2211 und 3314 ist dieses Kennzeichen nicht
erforderlich, wenn das Fahrzeug oder der Container bereits gemäß der
Sondervorschrift 965 des IMDG-Codes3) gekennzeichnet ist.