Kapitel 8.5

Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen oder Güter

Sondervorschrift S1

Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff (Klasse 1)

  1. Besondere Schulung der Fahrzeugführer
    1. Ungeachtet der höchstzulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs gelten die Vorschriften des Abschnitts 8.2.1 für Führer von Fahrzeugen, die Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1, ausgenommen Stoffe und Gegenstände der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S befördern;
    2. Führer von Fahrzeugen, die Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1, ausgenommen Stoffe und Gegenstände der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S befördern, müssen an einem Aufbaukurs teilnehmen, der mindestens die in Absatz 8.2.2.3.4 genannten Themen umfasst;
    3. hat der Fahrzeugführer nach anderen Vorschriften, die in einem Vertragsstaat gelten, bereits an einer gleichwertigen Schulung teilgenommen, die nach einem anderen Verfahren oder zu einem anderen Zweck durchgeführt wurde und die in Absatz b) genannten Themen umfasst, kann er ganz oder teilweise von der Teilnahme an einem Aufbaukurs befreit werden.

  2. Beauftragter
    Die zuständige Behörde einer Vertragspartei des ADR kann auf Kosten des Beförderers die Anwesenheit eines Beauftragten im Fahrzeug verlangen, wenn nationale Rechtsvorschriften dies vorsehen.

  3. Rauchverbot sowie Verbot von Feuer und offenem Licht
    Rauchen sowie die Verwendung von Feuer und offenem Licht ist auf Fahrzeugen, die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 befördern, in ihrer Nähe sowie beim Beladen und Entladen dieser Stoffe und Gegenstände verboten.


  4. Belade- und Entladestellen
    1. Es ist untersagt, an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle innerhalb von Ortschaften Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörden aufzuladen oder abzuladen;
    2. Es ist untersagt, an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle außerhalb von Ortschaften Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 aufzuladen oder abzuladen, ohne die zuständigen Behörden darüber unterrichtet zu haben, es sei denn, diese Maßnahmen waren aus Sicherheitsgründen dringend erforderlich;
    3. Wenn aus irgendeinem Grund Ladearbeiten an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle durchgeführt werden müssen, so sind Stoffe und Gegenstände unterschiedlicher Art entsprechend den Gefahrzetteln zu trennen;
    4. Wenn Fahrzeuge mit Stoffen oder Gegenständen der Klasse 1 zum Beladen oder Entladen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle zum Halten gezwungen sind, muss zwischen den haltenden Fahrzeugen ein Abstand von mindestens 50 m eingehalten werden.

  5. Kolonnen
    1. Wenn Fahrzeuge mit Stoffen oder Gegenständen der Klasse 1 in Kolonnen fahren, so muss zwischen einer Beförderungseinheit und der nachfolgenden ein Abstand von mindestens 50 m eingehalten werden.
    2. Die zuständige Behörde kann Vorschriften bezüglich der Reihenfolge oder der Zusammensetzung der Kolonne erlassen.

  6. Überwachung der Fahrzeuge

    Die Vorschriften des Kapitels 8.4 sind nur anzuwenden, wenn Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 die eine Gesamtnettomasse an Explosivstoff über den unten angegebenen Grenzwerten haben, in einem Fahrzeug befördert werden:


    Unterklasse 1.1:

    0 kg


    Unterklasse 1.2

    0 kg


    Unterklasse 1.3, Verträglichkeitsgruppe C

    0 kg


    Unterklasse 1.3 mit Ausnahme der Verträglichkeitsgruppe C

    50 kg


    Unterklasse 1.4 mit Ausnahme der unten aufgeführten:

    50 kg


    Unterklasse 1.5

    0 kg


    Unterklasse 1.6

    50 kg


    Stoffe un Gegenstände der Unterklasse 1.4, die unter die UN-Nummern 0104, 0237, 0255, 0267, 0289, 0361, 0365, 0366, 0440, 0441, 0455, 0456, 0500, 0512 und 0513 fallen:

    0 kg

    Bei gemischten Ladungen ist für die gesamte Ladung der für einen der beförderten Stoffe und Gegenstände geltende niedrigste Grenzwert zu verwenden.

    Außerdem müssen diese Stoffe und Gegenstände ständig überwacht werden, um jede böswillige Handlung zu verhindern und den Fahrzeugführer sowie die zuständigen Behörden im Falle von Verlusten oder Feuer zu alarmieren.

    Ungereinigte leere Verpackungen sind hiervon ausgenommen.

  7. Verschließen der Fahrzeuge

    Türen und starre Abdeckungen in Ladeabteilen von Fahrzeugen EX/I und alle Öffnungen in Ladeabteile von Fahrzeugen EX/III, mit denen Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 befördert werden, müssen während der Beförderung mit Ausnahme der Be- und Entladevorgänge verschlossen sein.