Zusätzliche
Vorschriften für die Beförderung von explosiven Stoffen und
Gegenständen mit Explosivstoff (Klasse 1)
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Unterklasse 1.1: |
0 kg |
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Unterklasse 1.2 |
0 kg |
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Unterklasse 1.3, Verträglichkeitsgruppe C |
0 kg |
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Unterklasse 1.3 mit Ausnahme der Verträglichkeitsgruppe C |
50 kg |
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Unterklasse 1.4 mit Ausnahme der unten aufgeführten: |
50 kg |
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Unterklasse 1.5 |
0 kg |
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Unterklasse 1.6 |
50 kg |
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Stoffe un Gegenstände der Unterklasse 1.4, die unter die UN-Nummern 0104, 0237, 0255, 0267, 0289, 0361, 0365, 0366, 0440, 0441, 0455, 0456, 0500, 0512 und 0513 fallen: |
0 kg |
Bei gemischten Ladungen ist für die gesamte Ladung der für einen
der beförderten Stoffe und Gegenstände geltende niedrigste
Grenzwert zu verwenden.
Außerdem müssen diese Stoffe und Gegenstände ständig überwacht
werden, um jede böswillige Handlung zu verhindern und den
Fahrzeugführer sowie die zuständigen Behörden im Falle von
Verlusten oder Feuer zu alarmieren.
Ungereinigte leere Verpackungen sind hiervon ausgenommen.