Kapitel 7.2
Vorschriften
für die Beförderung in Versandstücken
Sondervorschrift V2
- Die Versandstücke dürfen nur in Fahrzeuge EX/II
oder EX/III, die den jeweiligen Vorschriften des Teils 9
entsprechen, verladen werden. Die Auswahl des Fahrzeugs hängt
von der zu befördernden Menge ab, die nach den Vorschriften für
die Beladung (siehe Unterabschnitt 7.5.5.2) je Beförderungseinheit
begrenzt ist.
- Anhänger, ausgenommen Sattelanhänger, die den
Anforderungen für Fahrzeuge EX/II oder EX/III entsprechen,
dürfen von Kraftfahrzeugen gezogen werden, die diese
Anforderungen nicht entsprechen.
Wegen der Beförderung in Containern siehe auch Abschnitte
7.1.3 bis 7.1.6.
Werden Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1 in Containern in
Mengen, für die eine aus einem oder mehreren Fahrzeugen EX/III
gebildete Beförderungseinheit erforderlich ist, zu oder von
einem Bestimmungspunkt in einem Hafen, einem Bahnhof oder Flughafen
im Vor- oder Nachlauf im Rahmen einer multimodalen Beförderung
befördert, darf statt dessen eine aus einem oder mehreren
Fahrzeugen EX/II gebildeten Beförderungseinheit verwendet
werden, vorausgesetzt, die beförderten Container entsprechen
den jeweiligen Vorschriften des IMDG-Codes, des RID oder der
Technischen Anweisungen der ICAO.