Abschnitt 6.8.4
Sondervorschriften für die Prüfung von Tanks

TT10

Die in Absatz 6.8.2.4.2 vorgesehen wiederkehrenden Prügung sind spätestens
alle 4 Jahre* / alle zweieinhalb Jahre**
durchzuführen


Anmerkung der Redaktion: * gilt für festverbundene Tanks    ** gilt für Tankcontainer oder Aufsetztanks