Die Großverpackungen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass
gefährliche Bewegungen und eine unbeabsichtigte Entleerung unter
normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden. Großpackmittel für
Abfall-Druckgaspackungen die gemäß Sondervorschrift
327 befördert werden, müssen außerdem mit einem Mittel versehen
sein, das jegliche freie Flüssigkeit, die während der Beförderung frei
werden kann zurückhält, z.B. saugfähiges Material. Bei
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Sondervorschrift
327 befördert werden, müssen die Großverpackungen ausreichend
belüftet sein, um die Bildung gefährlicher Atmosphären und einen
Druckaufbau zu verhindern.
siehe auch Verpackungsanweisung LP200