Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3090, 3091, 3480, 3481.
Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen
Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3. erfüllt sind:
starre Großverpackungen, die den Prüfanforderungen für die
Verpackungsgruppe II entsprechen:
aus Stahl (50A)
aus Aluminium (50B)
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N)
aus starrem Kunststoff (50H)
aus Naturholz (50C)
aus Sperrholz (50D)
aus Holzfaserwerkstoff (50F)
aus starrer Pappe (50G)
Die Batterie oder Ausrüstung muss so verpackt werden, dass die
Batterie oder Ausrüstung vor Beschädigung geschützt ist, die durch
Bewegungen der Batterie oder Ausrüstung in der Großverpackung oder
durch das Einsetzen der Batterie oder Ausrüstung in die Großverpackung
verursacht werden können.
Zusätzliche Vorschrift
Die Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein.