Unterabschnitt 4.1.4.3
Anweisungen für die Verwendung von Großverpackungen
Verpackungsanweisung LP904
Diese Anweisung gilt für einzelne beschädigte oder defekte Batterien
der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 und für einzelne
Ausrüstungen, die beschädigte oder defekte Zellen und Batterien dieser
UN-Nummern enthalten.
Folgende Großverpackungen sind für eine einzelne beschädigte oder
defekte Batterie und für eine einzelne beschädigte oder defekte
Batterie, die in einer Ausrüstung enthalten ist, zugelassen, wenn die
allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Für Batterien und Ausrüstungen, die Zellen und Batterien enthalten:
starre Großverpackungen, die den Prüfanforderungen für die
Verpackungsgruppe II entsprechen:
aus Stahl (50A)
aus Aluminium (50B)
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N)
aus starrem Kunststoff (50H)
aus Sperrholz (50D)
- Die beschädigte oder defekte Batterie oder die Ausrüstung, die
solche Zellen oder Batterien enthält, muss einzeln in einer
Innenverpackung verpackt und in eine Außenverpackung eingesetzt
sein. Die Innen- oder Außenverpackung muss dicht sein, um ein
mögliches Austreten des Elektrolyts zu verhindern.
- Die Innenverpackung muss zum Schutz vor gefährlicher
Wärmeentwicklung mit einer ausreichenden Menge nicht brennbaren und
nicht elektrisch leitfähigen Wärmedämmstoffs umschlossen sein.
- Dicht verschlossene Verpackungen müssen gegebenfalls mit einer
Entlüftungseinrichtung ausgestattet sein.
- Es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die
Auswirkungen von Vibrationen und Stößen gering zu halten und
Bewegungen der Batterie oder der Ausrüstung im Versandstück, die zu
weiteren Schäden und gefährlichen Bedingungen während der
Beförderung führen können, zu verhindern. Für die Erfüllung dieser
Vorschrift darf auch nicht brennbares und nicht elektrisch
leitfähiges Polstermaterial verwendet werden.
- Die Nichtbrennbarkeit muss in Übereinstimmung mit einer Norm
festgestellt werden, die in dem Land, in dem die Verpackung
ausgelegt oder hergestellt wird, anerkannt ist.
Im Fall von auslaufenden Zellen und Batterien muss der Innen- oder
Außenverpackung ausreichend inertes saugfähiges Material beigegeben
werden, um freiwerdenden Elektrolyt aufzusaugen.
Zusätzliche Vorschrift
Die Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein.