Unterabschnitt 4.1.4.3
Anweisungen für die Verwendung von Großverpackungen
Verpackungsanweisung LP905
Diese Anweisung gilt für Produktionsserien von höchstens 100 Zellen
und Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 und für
Vorproduktionsprototypen von Zellen und Batterien dieser UN-Nummern,
sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden.
Folgende Großverpackungen sind für eine einzelne Batterie oder für
eine einzelne Ausrüstung, die Zellen oder Batterien enthält,
zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und
4.1.3 erfüllt sind:
- Für eine einzelne Batterie:
starre Großverpackungen, die den Prüfanforderungen für die
Verpackungsgruppe II entsprechen:
aus Stahl (50A)
aus Aluminium (50B)
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N)
aus starrem Kunststoff (50H)
aus Naturholz (50C)
aus Sperrholz (50D)
aus Holzfaserwerkstoff (50F)
aus starrer Pappe (50G)
Die Großverpackungen müssen auch den folgenden Vorschriften
entsprechen:
- Eine Batterie unterschiedlicher Größe, Form oder Masse darf in
einer Außenverpackung einer der oben aufgeführten geprüften
Bauarten verpackt sein, vorausgesetzt, die Gesamtbruttomasse des
Versandstücks ist nicht größer als die Bruttomasse, für welche
die Bauart geprüft worden ist.
- Die Batterie muss in einer Innenverpackung verpackt und in
eine Außenverpackung eingesetzt sein.
- Die Innenverpackung muss zum Schutz vor gefährlicher
Wärmeentwicklung vollständig durch ausreichend nicht brennbares
und nicht elektrisch leitfähiges Wärmedämmmaterial umgeben sein.
- Es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die
Auswirkungen von Vibrationen und Stößen zu minimieren und
Bewegungen der Batterie innerhalb des Versandstücks zu
verhindern, die zu Schäden und gefährlichen Bedingungen während
der Beförderung führen können. Wenn für die Einhaltung dieser
Vorschrift Polstermaterial verwendet wird, muss dieses nicht
brennbar und nicht elektrisch leitfähig sein.
- Die Nichtbrennbarkeit muss gemäß einer Norm ermittelt werden,
die in dem Land, in dem die Großverpackung ausgelegt oder
hergestellt wurde, anerkannt ist.
- Für eine einzelne Ausrüstung, die Zellen oder Batterien enthält:
starre Großverpackungen, die den Prüfanforderungen für die
Verpackungsgruppe II entsprechen:
aus Stahl (50A)
aus Aluminium (50B)
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N)
aus starrem Kunststoff (50H)
aus Naturholz (50C)
aus Sperrholz (50D)
aus Holzfaserwerkstoff (50F)
aus starrer Pappe (50G)
Die Großverpackungen müssen auch den folgenden Vorschriften
entsprechen:
- Eine einzelne Ausrüstung unterschiedlicher Größe, Form oder
Masse muss in einer Außenverpackung einer der oben aufgeführten
geprüften Bauarten verpackt sein, vorausgesetzt, die
Gesamtbruttomasse des Versandstücks ist nicht größer als die
Bruttomasse, für welche die Bauart geprüft worden ist.
- Die Ausrüstung muss so gebaut oder verpackt sein, dass eine
unbeabsichtigte Inbetriebsetzung während der Beförderung
verhindert wird.
- Es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die
Auswirkungen von Vibrationen und Stößen zu minimieren und
Bewegungen der Ausrüstung innerhalb des Versandstücks zu
verhindern, die zu Schäden und gefährlichen Bedingungen während
der Beförderung führen können. Wenn für die Einhaltung dieser
Vorschrift Polstermaterial verwendet wird, darf dieses nicht
brennbar und nicht elektrisch leitfähig sein.
- Die Nichtbrennbarkeit muss gemäß einer Norm ermittelt werden,
die in dem Land, in dem die Großverpackung ausgelegt oder
hergestellt wurde, anerkannt ist
Zusätzliche Vorschrift
Die Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein.