Unterabschnitt 4.1.4.3
Anweisungen für die Verwendung von Großverpackungen
Verpackungsanweisung LP906
Diese Anweisung gilt für beschädigte oder defekte Zellen und
Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481, die unter normalen
Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen
Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem
gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder
Dämpfe neigen.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen
Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Für Batterien und Ausrüstungen, die Batterien enthält:
starre Großverpackungen, die den Prüfanforderungen für die
Verpackungsgruppe I entsprechen:
aus Stahl (50A)
aus Aluminium (50B)
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N)
aus starrem Kunststoff (50H)
aus Sperrholz (50D)
aus starrer Pappe (50G)
- Die Verpackung muss bei einer schnellen Zerlegung, einer
gefährlichen Reaktion, einer Flammenbildung, einer gefährlichen
Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender
oder entzündbarer Gase oder Dämpfe der Zellen oder Batterien in der
Lage sein, die folgenden zusätzlichen Prüfanforderungen zu erfüllen:
- die Temperatur der äußeren Oberfläche des vollständigen
Versandstücks darf nicht höher sein als 100 °C. Eine kurzzeitige
Temperaturspitze von bis zu 200 °C ist zulässig;
- außerhalb des Versandstücks darf sich keine Flamme bilden;
- aus dem Versandstück dürfen keine Splitter austreten;
- die bauliche Unversehrtheit des Versandstücks muss
aufrechterhalten werden und
- die Verpackungen müssen gegebenenfalls über ein
Gasmanagementsystem (z. B. Filtersystem, Luftzirkulation,
Gasbehälter, gasdichte Verpackung) verfügen.
- Die zusätzlichen Prüfanforderungen an die Verpackung müssen durch
eine von der zuständigen Behörde eines ADR-Vertragsstaates
festgelegte Prüfung überprüft werden, wobei diese zuständige Behörde
auch eine von der zuständigen Behörde eines Landes, das kein
ADR-Vertragsstaat ist, festgelegte Prüfung anerkennen kann,
vorausgesetzt, diese wurde in Übereinstimmung mit den gemäß dem RID,
dem ADR, dem ADN, dem IMDG-Code oder den Technischen Anweisungen der
ICAO anwendbaren Verfahren festgelegta.
Auf Anfrage muss ein Überprüfungsbericht zur Verfügung gestellt
werden. In dem Überprüfungsbericht müssen mindestens der Name der
Batterien, ihr gemäß der Begriffsbestimmung in Abschnitt 38.3.2.3
des Handbuchs Prüfungen und Kriterien festgelegter Typ, die höchste
Anzahl an Batterien, die Gesamtmasse der Batterien, der
Gesamtenergiegehalt der Batterien, die Identifikation der
Großverpackung und die Prüfdaten gemäß der von der zuständigen
Behörde festgelegten Überprüfungsme- thode aufgeführt sein. Eine
Zusammenstellung spezifischer Anweisungen, welche die Art und Weise
der Verwendung des Versandstücks beschreiben, muss ebenfalls Teil
des Überprüfungsberichts sein.".
- Bei Verwendung von Trockeneis oder flüssigem Stickstoff als
Kühlmittel gelten die Vorschriften des Abschnitts 5.5.3. Die Innen-
und Außenverpackungen müssen bei der Temperatur des verwendeten
Kühlmittels sowie bei den Temperaturen und Drücken, die bei einem
Ausfall der Kühlung auftreten können, unversehrt bleiben.
- Die spezifischen Anweisungen für die Verwendung des Versandstücks
sind von den Verpackungsherstellern und den nachfolgenden
Vertreibern dem Absender zur Verfügung zu stellen. Sie müssen
mindestens die Identifizierung der Batterien und Ausrüstungen, die
in der Verpackung enthalten sein können, die höchste Anzahl der im
Versandstück enthaltenen Batterien und den höchsten
Gesamtenergiegehalt der Batterien sowie die Anordnung innerhalb des
Versandstücks, einschließlich der während der Leistungsüberprüfung
verwendeten Abtrennungen und Schutzvorrichtungen, enthalten.
Zusätzliche Vorschrift
Die Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein.
a Folgende Kriterien können, sofern zutreffend, für die
Bewertung der Verpackung herangezogen werden:
- Die Bewertung muss unter einem Qualitätssicherungssystem (wie z.
B. in Absatz 2.2.9.1.7 e) beschrieben) vorgenommen werden, das die
Nachvollziehbarkeit der Prüfergebnisse, der Bezugsdaten und der
verwendeten Charakterisierungsmodelle ermöglicht.
- Die voraussichtlichen Gefahren im Falle einer thermischen
Instabilität des Zellen- oder Batterietyps in dem Zustand, in dem er
befördert wird (z. B. Verwendung einer Innenverpackung, Ladezustand,
Verwendung von ausreichend nicht brennbarem, nicht elektrisch
leitfähigem und absorbierendem Polstermaterial), müssen klar
bestimmt und quantifiziert werden; die Referenzliste möglicher
Gefahren für Lithiumzellen oder -batterien (schnelle Zerlegung,
gefährliche Reaktion, Flammenbildung, gefährliche Wärmeentwicklung
oder gefährlicher Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase
oder Dämpfe) kann für diesen Zweck verwendet werden. Die
Quantifizierung dieser Gefahren muss auf der Grundlage verfügbarer
wissenschaftlicher Literatur erfolgen.
- Die Eindämmungswirkungen der Verpackung müssen auf der Grundlage
der Art des vorhandenen Schutzes und der Eigenschaften der
Bauwerkstoffe bestimmt und charakterisiert werden. Für die
Untermauerung der Bewertung muss eine Aufstellung technischer
Eigenschaften und Zeichnungen (Dichte (kg*m-3),
spezifische Wärmekapazität (J*kg-1*K-1),
Heizwert (kJ*kg-1), Wärmeleitfähigkeit (W*m-1*K-1),
Schmelztemperatur und Entzündungstemperatur (K),
Wärmedurchgangskoeffizient der Außenverpackung (W*m-2*K-1)
...) verwendet werden.
- Die Prüfung und alle unterstützenden Berechnungen müssen die
Folgen einer thermischen Instabilität der Zelle oder Batterie
innerhalb der Verpackung unter normalen Beförderungsbedingungen
bewerten.
- Wenn der Ladezustand der Zelle oder Batterie unbekannt ist, muss
die Bewertung mit dem höchstmöglichen Ladezustand, der den
Verwendungsbedingungen der Zelle oder Batterie entspricht, erfolgen
- Die Umgebungsbedingungen, in denen die Verpackung verwendet und
befördert werden darf, müssen gemäß dem Gasmanagementsystem der
Verpackung beschrieben werden (einschließlich möglicher Folgen von
Gas- oder Rauchemissionen für die Umgebung, wie Entlüftung oder
andere Methoden).
- Die Prüfungen oder Modellberechnungen müssen für die Auslösung und
die Ausbreitung der thermischen Instabilität innerhalb der Zelle
oder Batterie den schlimmsten Fall berücksichtigen; dieses Szenario
schließt das denkbar schlimmste Versagen unter normalen
Beförderungsbedingungen, die größte Wärme und die größten
Flammenemissionen bei einer möglichen Ausbreitung der Reaktion ein.
- Diese Szenarien müssen über einen ausreichend langen Zeitraum
bewertet werden, um das Eintreten aller möglichen Auswirkungen zu
ermöglichen (z. B. 24 Stunden).
- Im Falle von mehreren Batterien und mehreren Ausrüstungen, die
Batterien enthalten, müssen zusätzliche Anforderungen,
wie die höchste Anzahl an Batterien
und Ausrüstungen, der höchste Gesamtenergiegehalt der Batterien und
die Anordnung innerhalb des Versandstücks, einschließlich der
Abtrennungen und der
Schutzvorrichtungen der Teile, berücksichtigt werden.