Unterabschnitt 4.1.4.1
Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen
Verpackungsanweisung P004
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3473, 3476, 3477, 3478 und
3479
Folgende Verpackungen sind zugelassen:
- für Brennstoffzellen-Kartuschen, wenn die allgemeinen
Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.3 und
4.1.1.6 sowie des Abschnitts 4.1.3 erfüllt sind:
Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G)
Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2)
Kanister (3A2, 3B2, 3H2)
Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die
Verpackungsgruppe II entsprechen
- für Brennstoffzellen-Kartuschen mit Ausrüstung verpackt:
widerstandsfähige Außenverpackungen, die die allgemeinen
Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.6 sowie
des Abschnitts 4.1.3 erfüllen.
Wenn Brennstoffzellen-Kartuschen mit Ausrüstungen
verpackt werden, müssen sie in Innenverpackungen verpackt werden
oder so mit Polstermaterial oder einer Trennwand (Trennwände) in die
Außenverpackung eingesetzt werdne, dass die
Brennstoffzellen-Kartuschen gegen Beschädigungen geschützt sind, die
durch eine Bewegung des Inhalts in der Außenverpackung oder das
Einsetzen des Inhalts in die Außenverpackung verursacht werden
können.
Die Außenverpackungen müssen gegen Bewegungen in der Außenverpackung
gesichert werden.
„Ausrüstung“ im Sinne dieser Verpackungsanweisung ist ein Gerät, für
dessen Betrieb die mit ihm verpackten Brennstoffzellen-Kartuschen
erforderlich sind.
- Für Brennstoffzellen-Kartuschen in Ausrüstungen:
widerstandsfähige Außenverpackungen, die die allgemeinen
Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.6 sowie
des Abnschnitts 4.1.3 erfüllen.
Große robuste Außenverpackungen (siehe Unterabschnitt 4.1.3), die
Brennstoffzellen-Kartuschen enthalten, dürfen unverpackt befördert
werden. Bei Brennstoffzellen-Kartuschen in Ausrüstungen muss das
gesamte System gegen Kurzschluss und gegen unbeabsichtigte
Inbetriebsetzung geschützt sein.
Bem. Die nach den Absätzen (2) und (3) zugelassenen Verpackungen
dürfen eine
Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3).