Unterabschnitt 4.1.4.1
Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen
Verpackungsanweisung P006
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3537 bis 3548.
- Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen
Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G),
Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2),
Kanister (3A2, 3B2, 3H2).
Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die
Verpackungsgruppe II entsprechen.
- Darüber hinaus sind für robuste Gegenstände folgende Verpackungen
zugelassen:
Widerstandsfähige Außenverpackungen, die aus einem geeigneten
Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und
ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und
Auslegung aufweisen. Die Verpackungen müssen den Vorschriften der
Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.8 sowie des Abschnitts
4.1.3 entsprechen, um ein Schutzniveau zu erzielen, das zumindest
dem des Kapitels 6.1 entspricht. Gegenstände dürfen unverpackt oder
auf Paletten befördert werden, sofern die gefährlichen Güter durch
den Gegenstand, in dem sie enthalten sind, gleichwertig geschützt
werden.
Bem. Die zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse
von 400 kg überschreiten (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3).
- Darüber hinaus müssen folgende Vorschriften erfüllt sein:
- In Gegenständen enthaltene Gefäße, die flüssige oder feste
Stoffe enthalten, müssen aus geeigneten Werkstoffen hergestellt
und im Gegenstand so gesichert sein, dass sie unter normalen
Beförderungsbedingungen nicht zerbrechen oder durchstoßen werden
können oder ihr Inhalt nicht in den Gegenstand oder die
Außenverpackung austreten kann.
- Gefäße, die flüssige Stoffe enthalten und mit Verschlüssen
ausgerüstet sind, müssen so verpackt werden, dass die Verschlüsse
richtig ausgerichtet sind. Die Gefäße müssen darüber hinaus den
Vorschriften für die Innendruckprüfung des Unterabschnitts 6.1.5.5
entsprechen.
- Gefäße, die zerbrechlich sind oder leicht durchstoßen werden
können, wie Gefäße aus Glas, Porzellan oder Steinzeug oder aus
gewissen Kunststoffen, müssen in geeigneter Weise gesichert
werden. Beim Austreten des Inhalts dürfen die schützenden
Eigenschaften des Gegenstandes oder der Außenverpackung nicht
wesentlich beeinträchtigt werden.
- In Gegenständen enthaltene Gefäße, die Gase enthalten, müssen
den Vorschriften des Abschnitts 4.1.6 bzw. des Kapitels 6.2
entsprechen oder in der Lage sein, ein gleichwertiges Schutzniveau
wie die Verpackungsanweisung P 200 oder P 208 zu erzielen.
- Wenn innerhalb des Gegenstands kein Gefäß vorhanden ist, muss
der Gegenstand die gefährlichen Stoffe vollständig umschließen und
ihre Freisetzung unter normalen Beförderungsbedingungen
verhindern.
- Die Gegenstände müssen so verpackt sein, dass Bewegungen und eine
unbeabsichtigte Inbetriebsetzung unter normalen
Beförderungsbedingungen verhindert werden.