Unterabschnitt 4.1.4.1
Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen
Verpackungsanweisung P207
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 1950.
Soweit im ADR nichts anderes angebeben ist, sind Flaschen und
Druckfässer, die den anwendbaren Vorschriften des Kapitels 6.2
entsprechen, zugelassen.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften
der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
- Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G),
Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2).
Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die
Verpackungsgruppe II entsprechen.
- Starre Außenverpackungen mit folgender höchstzulässiger
Nettomasse:
aus Pappe 55 kg
aus einem anderen Werkstoff als Pappe 125 kg
Die Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 müssen nicht erfüllt
werden.
Die Verpackungen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass übermäßige
Bewegungen der Druckgaspackungen und eine unbeabsichtigte Entleerung
unter normalen Beförderungsbedingen verhindert werden.
Sondervorschriften für die Verpackung PP 87
Bei UN 1950 Abfall-Druckgaspackungen, die gemäß Sondervorschrift
327 befördert werden, müssen die Verpackungen mit einem Mittel
versehen sein, dass jegliche freie Flüssigkeit, die während der
Beförderung frei werden kann, zurückhält, z.B. saugfähiges Material. Die
Verpackungen müssen ausreichend belüftet sein, um die Beildung einer
gefährlicher Atmosphäre und einen Druckaufbau zu verhindern.
RID- und ADR-spezifische Sondervorschriften für die Verpackung RR6
Gegenstände aus Metall der UN-Nummer 1950 dürfen bei der Beförderung als
geschlossene Ladung auch wie folgt verpackt werden:
Die Gegenstände müssen auf Trays zu Einheiten zusammengestellt werden
und mit einer geeigneten Kundststoffhülle in der richtigen Lage gehalten
werden; diese Einheiten müssen auf Paletten in geeigneter Weise
gestapelt und gesichert sein.