Unterabschnitt 4.1.4.1
Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen

Verpackungsanweisung P207

Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 1950.

Soweit im ADR nichts anderes angebeben ist, sind Flaschen und Druckfässer, die den anwendbaren Vorschriften des Kapitels 6.2 entsprechen, zugelassen.

Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:

  1. Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G),
    Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2).
    Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen.
  2. Starre Außenverpackungen mit folgender höchstzulässiger Nettomasse:
    aus Pappe 55 kg
    aus einem anderen Werkstoff als Pappe 125 kg
    Die Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 müssen nicht erfüllt werden.
Die Verpackungen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass übermäßige Bewegungen der Druckgaspackungen und eine unbeabsichtigte Entleerung unter normalen Beförderungsbedingen verhindert werden.


Sondervorschriften für die Verpackung PP 87

Bei UN 1950 Abfall-Druckgaspackungen, die gemäß Sondervorschrift 327 befördert werden, müssen die Verpackungen mit einem Mittel versehen sein, dass jegliche freie Flüssigkeit, die während der Beförderung frei werden kann, zurückhält, z.B. saugfähiges Material. Die Verpackungen müssen ausreichend belüftet sein, um die Beildung einer gefährlicher Atmosphäre und einen Druckaufbau zu verhindern.


RID- und ADR-spezifische Sondervorschriften für die Verpackung RR6

Gegenstände aus Metall der UN-Nummer 1950 dürfen bei der Beförderung als geschlossene Ladung auch wie folgt verpackt werden:

Die Gegenstände müssen auf Trays zu Einheiten zusammengestellt werden und mit einer geeigneten Kundststoffhülle in der richtigen Lage gehalten werden; diese Einheiten müssen auf Paletten in geeigneter Weise gestapelt und gesichert sein.