Unterabschnitt 4.1.4.1
Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen
Verpackungsanweisung P650
Diese Anweisug gilt für die UN-Nummer 3373
- Die Verpackungen müssen guter Qualität und genügend
widerstandsfähig sein, dass sie den Stößen und Belastungen, die
unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können,
standhalten, einschließlich des Umschlags zwischen
Güterbeförderungseinheiten und zwischen Güterbeförderungseinheiten
und Lagerhäusern sowie jeder Entnahme von einer Palette oder aus
einer Umverpackung zur nachfolgenden manuellen oder mechanischen
Handhabung. Die Verpackungen müssen so gebaut und verschlossen sein,
dass unter normalen Beförderungsbedingungen ein Austreten des
Inhalts infolge von Vibration, Temperaturwechsel, Feuchtigkeits- und
Druckänderung verhindert wird.
- Die Verpackung muss aus mindestns drei Bestandteilen bestehen:
- einem Primärgefäß
- einer Sekundärverpackung und
- einer Außenverpackung
wobei entweder die Sekundärverpackung oder die Außenverpackung starr
sein muss.
- Die Primärgefäße sind so in die Sekundärverpackungen zu verpacken,
dass unter normalen Beförderungsbedingungen ein Zubruchgehen,
Durchstoßen oder Austreten von Inhalt in die Sekundärverpackung
verhindert wird. Die Sekundärverpackungen sind mit geeignetem
Polstermaterial in die Außenverpackungen einzusetzen. Ein Austreten
des Inhalts darf nicht zu einer Beeinträchtigung der Unversehrtheit
des Polstermaterials oder der Außenverpackung führen.
- Für die Beförderung ist das nachstehend abgebildete Kennzeichen
auf der äußeren Oberfläche der Außenverpackung auf einem
kontrastierenden Hintergrund anzubringen; sie muss deutlich sichtbar
und lesbar sein. Das Kennzeichen muss die Form eines auf die Spitze
gestellten Quadrats (Raute) mit einer Mindestabmessung von 50 mm x
50 mm haben; die Linie muss mindestens 2 mm breit sein und die
Buchstaben und Ziffern müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 6 mm
haben. Direkt neben dem rautenförmigen Kennzeichen muss auf der
Außenverpackung die offizielle Benennung für die Beförderung
"BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B" mit einer Buchstabenhöhe von
mindestens 6 mm angegeben werden.
- Mindestens eine der Oberflächen der Außenverpackung muss eine
Mindestabmessung von 100 mm x 100 mm haben.
- Das vollständige Versandstück muss in der Lage sein, die
Fallprüfung des Unterabschnitts 6.3.5.3 nach den Vorschriften des
Unterabschnitts 6.3.5.2 bei einer Fallhöhe von 1,2 m erfolgreich zu
bestehen. Nach der jeweiligen Fallversuchsreihe darf aus dem (den)
Primärgefäß(en), das (die), sofern vorgeschrieben, durch das
absorbierende Material geschützt bleiben muss (müssen), nichts in
die Sekundärverpackung gelangen.
- Für flüssige Stoffe gilt:
- Das (die) Primärgefäß(e) muss (müssen) flüssigkeitsdicht sein.
- Die Sekundärverpackung muss flüssigkeitsdicht sein.
- Wenn mehrere zerbrechliche Primärgefäße in eine einzige
Sekundärverpackung eingesetzt werden, müssen diese entweder
einzeln eingewickelt oder so voneinander getrennt werden, dass
eine gegenseitige Berührung verhindert wird.
- Zwischen dem (den) Primärgefäß(en) und der Sekundärverpackung
muss saugfähiges Material eingesetzt werden. Das absorbierende
Material muss ausreichend sein, um die gesamte im (in den)
Primärgefäß(en) enthaltene Menge aufzunehmen, so dass ein
Austreten des flüssigen Stoffes nicht zu einer Beeinträchtigung
der Unversehrtheit des Polstermaterials oder der Außenverpackung
führt.
- Das Primärgefäß oder die Sekundärverpackung muss in der Lage
sein, einem Innendruck von 95 kPa (0,95 bar) ohne Verlust von
Füllgut standzuhalten.
- Für feste Stoffe gilt:
- Das (die) Primärgefäß(e) muss (müssen) staubdicht sein.
- Die Sekundärverpackung muss staubdicht sein.
- Wenn mehrere zerbrechliche Primärgefäße in eine einzige
Sekundärverpackung eingesetzt werden, müssen diese entweder
einzeln eingewickelt oder so voneinander getrennt werden, dass
eine gegenseitige Berührung verhindert wird.
- Wenn Zweifel darüber bestehen, ob während der Beförderung
Restflüssigkeit im Primärgefäß vorhanden sein kann, muss eine
für flüssige Stoffe geeignete Verpackung mit absorbierendem
Material verwendet werden.
- Gekühlt oder gefrorene Proben: Eis, Trockeneis ud flüssiger
Sticktsoff
- Wenn Trockeneis oder flüssiger Stickstoff als Kühlmittel
verwendet wird, gelten die Vorschriften des Abschnitts 5.5.3.
Wenn Eis verwendet wird, muss dieses außerhalb der
Sekundärverpackungen, in der Außenverpackung oder in einer
Umverpackung eingesetzt werden. Damit die Sekundärverpackungen
sicher in ihrer ursprünglichen Lage verbleiben, müssen
Innenhalterungen vorgesehen werden. Bei Verwendung von Eis muss
die Außenverpackung oder Umverpackung flüssigkeitsdicht sein.
- Das Primärgefäß und die Sekundärverpackung dürfen durch die
Temperatur des verwendeten Kühlmittels sowie durch die
Temperaturen und Drücke, die bei einem Ausfall der Kühlung
entstehen können, in ihrer Funktionsfähigkeit nicht
beeinträchtigt werden.
- Wenn Versandstücke in eine Umverpackung eingesetzt werden, müssen
die in dieser Verpackungsanweisung vorgeschriebenen
Versandstück-Kennzeichen entweder deutlich sichtbar sein oder auf
der Außenseite der Umverpackung wiedergegeben werden.
- Ansteckungsgefährliche Stoffe, die der UN-Nummer 3373 zugeordnet
sind und die in Übereinstimmung mit dieser Verpackungsanweisung
verpackt sind, und Versandstücke, die in Übereinstimmung mit dieser
Verpackungsanweisung gekennzeichnet sind, unterliegen keinen
weiteren Vorschriften des ADR.
- Hersteller und nachfolgende Verteiler von Verpackungen müssen dem
Absender oder der Person, welche das Versandstück vorbereitet (z.B.
Patient), klare Anweisungen für das Befüllen und Verschließen dieser
Versandstücke liefern, um eine richtige Vorbereitung des
Versandstücks für die Beförderung zu ermöglichen.
- Andere gefährliche Güter dürfen nicht mit ansteckungsgefährlichen
Stoffen der Klasse 6.2 in ein und derselben Verpackung
zusammengepackt werden, sofern diese nicht für die Aufrechterhaltung
der Lebensfähigkeit, für die Stabilisierung, für die Verhinderung
des Abbaus oder für die Neutralisierung der Gefahren der
ansteckungsgefährlichen Stoffe erforderlich sind. Gefährliche Güter
der Klasse 3, 8 oder 9 dürfen in Mengen von höchstens 30 ml in jedes
Primärgefäß, das ansteckungsgefährliche Stoffe enthält, verpackt
werden. Wenn diese geringen Mengen gefährlicher Güter in
Übereinstimmung mit dieser Verpackungsanweisung zusammen mit
ansteckungsgefährlichen Stoffen verpackt werden, müssen die übrigen
Vorschriften des ADR nicht erfüllt werden.
- Wenn Stoffe frei geworden sind und in einer
Güterbeförderungseinheit verschüttet wurden, so darf diese erst nach
gründlicher Reinigung, gegebenenfalls Desinfektion oder Entgiftung,
wieder verwendet werden. Alle anderen in derselben
Güterbeförderungseinheit beförderten Güter und Gegenstände sind auf
mögliche Verunreinigung zu prüfen.
Zusätzliche Vorschrift
Alternative Verpackungen für die Beförderung von tierischen Stoffen
dürfen nach den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.8.7 von der
zuständigen Behörde des Ursprungslandes a zugelassen
werden.
a Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR,
die zuständige Behörde der ersten Vertragspartei des ADR, die von der
Sendung berührt wird.