Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3268.
Verpackte Gegenstände:
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen
Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G)
Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2)
Kanister (3A2, 3B2, 3H2).
Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die
Verpackungsgruppe III entsprechen.
Die Verpackungen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass Bewegungen
der Gegenstände und eine unbeabsichtigte Auslösung unter
Beförderungsbedingungen verhindert werden.
Unverpackte Gegenstände:
Die Gegenstände dürfen zum, vom oder zwischen dem Herstellungsort und
einer Montagefabrik, einschließlich Orten der Zwischenbehandlung auch
unverpackt in besonders ausgerüsteten Handhabungseinrichtungen oder
Güterbeförderungseinheiten befördert werden.
Zusätzliche Vorschrift
Druckbehälter müssen den Vorschriften der zuständigen Behörde für den
(die) im Druckbehälter enthaltenen Stoff(e) entsprechen.