Unterabschnitt 4.1.4.1
Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen
Verpackungsanweisung P903
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481.
"Ausrüstung" im Sinne dieser Verpackungsanweisung ist ein Gerät, für
dessen Betrieb die Lithiumzellen oder -batterien elektrische Energie
liefern.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen
Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
- Für Zellen und Batterien:
Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G),
Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2),
Kanister (3A2, 3B2, 3H2).
Die Zellen oder Batterien müssen so in Verpackungen verpackt werden,
dass die Zellen oder Batterien vor Beschädigungen geschützt sind,
die durch Bewegungen der Zellen oder Batterien in der Verpackung
oder durch das Einsetzen der Zellen oder Batterien in die Verpackung
verursacht werden können.
Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die
Verpackungsgruppe II entsprechen.
- Zusätzlich für eine Zelle oder eine Batterie mit einer
Bruttomasse von mindestens 12 kg mit einem widerstandsfähigen,
stoßfesten Gehäuse:
- widerstandsfähige Außenverpackungen in Schutzumschließungen
(z.B. in vollständig geschlossenen Verschlägen oder in
Lattenverschlägen aus Holz) oder
- Paletten oder andere Handhabungseinrichtungen.
Die Zellen oder Batterien müssen gegen unbeabsichtigte Bewegungen
gesichert sein, und die Pole dürfen nicht mit dem Gewicht anderer
darüber liegender Elemente belastet werden.
Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3
nicht entsprechen.
- Für Zellen oder Batterien, mit Ausrüstungen verpackt:
Verpackungen, die den Vorschriften des Absatzes (1) dieser
Verpackungsanweisung entsprechen und anschließend mit der Ausrüstung
in eine Außenverpackung eingesetzt werden, oder
Verpackungen, welche die Zellen oder Batterien vollständig
umschließen und anschließend mit der Ausrüstung in eine Verpackung
eingesetzt werden, die den Vorschriften des Absatzes (1) dieser
Verpackungsanweisung entspricht.
Die Ausrüstung muss gegen Bewegungen in der Außenverpackung
gesichert werden.
“Ausrüstung“ im Sinne dieser Verpackungsanweisung ist ein Gerät, für
dessen Betrieb die mit ihm verpackten Lithium-Metall- oder
Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien erforderlich sind.
- Für Zellen oder Batterien in Ausrüstungen:
Widerstandsfähige Außenverpackungen, die aus einem geeigneten
Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraum und
ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und
Auslegung aufweisen. Sie müssen so gebaut sein, dass eine
unbeabsichtigte Inbetriebsetzung während der Beförderung verhindert
wird. Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Unterabschnitts
4.1.1.3 nicht entsprechen.
Große Ausrüstungen dürfen unverpackt oder auf Paletten zur
Beförderung aufgegeben werden, sofern die Zellen oder Batterien
durch die Ausrüstung, in der sie enthalten sind, gleichwertig
geschützt werden.
Einrichtungen, die absichtlich aktiv sind, wie Sender für die
Identifizierung mit Hilfe elektromagnetischer Wellen (RIFD), Uhren
und Temperaturmesswerterfasser, und die nicht in der Lage sind, eine
gefährliche Hitzeentwicklung zu erzeugen, dürfen in
widerstandsfähigen Außenverpackungen befördert werden.
Bem. Bei Beförderungen in einer Transportkette,
die eine Luftbeförderung einschließt, müssen diese Einrichtungen im
aktiven Zustand den festgelegten Normen für elektromagnetische
Strahlung erfüllen, um sicherzustellen, dass der Betrieb der
Einrichtungen nicht zu einer Beeinträchtigung der Flugzeugsysteme
führt.
- Für Verpackungen, die sowohl Zellen oder Batterien, die mit
Ausrüstungen verpackt sind, als auch Zellen oder Batterien in
Ausrüstungen enthalten:
- für Zellen und Batterien Verpackungen, welche die Zellen oder
Batterien vollständig umschließen und anschließend mit der
Ausrüstung in eine Verpackung eingesetzt werden, die den
Vorschriften des Absatzes (1) dieser Verpackungsanweisung
entspricht, oder
- Verpackungen, die den Vorschriften des Absatzes (1) dieser
Verpackungsanweisung entsprechen und anschließend mit der
Ausrüstung in eine widerstandsfähige Außenverpackung eingesetzt
werden, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt ist und
hinsichtlich ihres Fassungsraum und ihrer beabsichtigten
Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweist. Die
Außeverpackung muss so gebaut sein, dass eine unbeabsichtigte
Inbetriebsetzung während der Beförderung verhindert wird; sie muss
den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 nicht entsprechen.
Die Ausrüstung muss gegen Bewegungen in der Außenverpackung gesichert
werden.
Einrichtungen, die absichtlich aktiv sind, wie Sender für die
Identifizierung mit Hilfe elektromagnetischer Wellen (RIFD), Uhren und
Temperaturmesswerterfasser, und die nicht in der Lage sind, eine
gefährliche Hitzeentwicklung zu erzeugen, dürfen in widerstandsfähigen
Außenverpackungen befördert werden.
Bem. Bei Beförderungen in einer Transportkette, die eine
Luftbeförderung einschließt, müssen diese Einrichtungen im aktiven
Zustand den festgelegten Normen für elektromagnetische Strahlung
erfüllen, um sicherzustellen, dass der Betrieb der Einrichtungen nicht
zu einer Beeinträchtigung der Flugzeugsysteme führt.
Bem. Die nach den Absätzen (2), (4) und (5) zugelassenen
Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe
Unterabschnitt 4.1.3.3).
Zusätzliche Vorschrift
Die Zellen oder Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein.