Unterabschnitt 4.1.4.1
Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen
Verpackungsanweisung P909
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480, 3481, die
zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden und die mit oder
ohne andere Batterien verpackt sind, die keine Lithiumbatterien sind.
- Zellen und Batterien müssen wie folgt verpackt sein:
- Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen
Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Für Zellen und Batterien und Ausrüstungen, die Zellen und
Batterien enthalten:
Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G)
Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2)
Kanister (3A2, 3B2, 3H2)
- Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die
Verpackungsgruppe II entsprechen.
- Metallverpackungen müssen mit einem nicht elektrisch
leitfähigen Werkstoff (z.B. Kunststoff) von einer für die
vorgesehene Verwendung angemessenen Widerstandsfähigkeit
ausgekleidet sein.
- Lithium-Ionen-Zellen mit einer Nennenergie in Wattsunden von
höchstens 20 Wh, Lithium-Ionen-Batterien mit einer Nennenergie in
Wattsunden von höchstens 100 Wh, Lithium-Metall-Zellen mit einer
Menge von höchstens 1 g Lithium und Lithium-Metall-Batterien mit
einer Gesamtmenge von höchstens 2 g Lithium dürfen jedoch wie folgt
verpackt werden.
- In einer widerstandsfähigen Außenverpackung mit einer
Bruttomasse von höchstens 30 kg, welche die allgemeinen
Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, ausgenommen Unterabschnitt
4.1.1.3, und 4.1.3 erfüllt
- Metallverpackungen müssen mit einem nicht elektrisch
leitfähigen Werkstoff (z.B. Kunststoff) von einer für die
vorgesehenen Verwendung angemessenen Widerstandsfähigkeit
ausgekleidet sein.
- Für Zellen und Batterien in Ausrüstungen dürfen widerstandsfähige
Außenverpackungen verwendet werden, die aus einem geeigneten
Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und
ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und
Auslegung aufweisen. Die Verpackungen müssen den Vorschriften des
Unterabschnitts 4.1.1.3 nicht entsprechen. Ausrüstungen dürfen
unverpackt oder auf Paletten zur Beförderung aufgegeben werden,
sofern die Zellen oder Batterien durch die Ausrüstung, in der sie
enthalten sind, gleichwertig geschützt werden.
- Zusätzlich dürfen für Zellen oder Batterie mit einer Bruttomasse
von mindestens 12 kg mit einem widerstandsfähigen, stoßfesten
Gehäuse widerstandsfähige Außenverpackungen verwendet werden, die
aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich
ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine
geeignete Festigkeit und Auslegung aufweisen. Die Verpackungen
müssen den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 nicht
entsprechen.
Bem. Die nach Absatz (3) und (4) zugelassenen Verpackungen
dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe Unterabschnitt
4.1.3.3).
Zusätzliche Vorschrift
- Die Zellen und Batterien müssen so ausgelegt oder verpackt sein,
dass Kurzschlüsse und eine gefährliche Wärmeentwicklung verhindert
werden.
- Der Schutz gegen Kurzschlüsse und gefährliche Wärmeentwicklung
umfasst unter anderem:
- den Schutz der einzelnen Batteriepole;
- Innenverpackungen, um einen Kontakt zwischen Zellen und
Batterien zu verhindern;
- Batterien mit eingelassenen Polen, die für den Schutz gegen
Kurzschlüsse ausgelegt sind, oder
- die Verwendung nicht elektrisch leitfähigen und nicht brennbaren
Polstermaterials, um den Leerraum zwischen den Zellen oder
Batterien in der Verpackung aufzufüllen.
- Zellen und Batterien müssen innerhalb der Außenverpackung
gesichert werden, um übermäßige Bewegungen während der Beförderung
zu verhindern (z.B. durch die Verwendung nicht
brennbaren und nicht leitfähigen Polstermaterials oder eines dicht
verschlossenen Kunststoffsacks).