Unterabschnitt 4.1.4.1
Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen

Sondervorschrift PP32

Die UN-Nummern 2857 und 3358 sowie widerstandfähige Gegenstände die unter der UN 3164 versandt werden, dürfen unverpackt, in Verschlägen oder geeigneten Umverpackungen befördert werden.

Bem. Die zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg über- schreiten (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3).

siehe auch Verpackungsanweisung P003