Folgende Vorschriften gelten für die UN-Nummern 0006, 0009, 0010,
0015, 0016, 0018, 0019, 0034, 0035, 0038, 0039, 0048, 0056, 0137,
0138, 0168, 0169, 0171, 0181, 0182, 0183, 0186, 0221, 0243, 0244,
0245, 0246, 0254, 0280, 0281, 0286, 0287, 0297, 0299, 0300, 0301,
0303, 0321, 0328, 0329, 0344, 0345, 0346, 0347, 0362, 0363, 0370,
0412, 0424, 0425, 0434, 0435, 0436, 0437, 0438, 0451, 0488, 0502 und
0510:
Große und robuste Gegenstände mit Explosivstoff, die normalerweise für
militärische Verwendung vorgesehen sind und die keine Zündmittel
enthalten oder deren Zündmittel mit mindestens zwei wirksamen
Sicherungsvorrichtungen ausgerüstet sind, dürfen ohne Verpackung
befördert werden. Enthalten diese Gegenstände Treibladungen oder sind
die Gegenstände selbstantreibend, müssen ihre Zündungssysteme
gegenüber Belastungen geschützt sein, die unter normalen
Beförderungsbedingungen auftreten können. Ist das Ergebnis der an
einem unverpackten Gegenstand durchgeführten Prüfungen der Prüfreihe 4
negativ, kann eine Beförderung des Gegenstands ohne Verpackung
vorgesehen werden. Solche unverpackten Gegenstände dürfen auf
Schlitten befestigt oder in Verschlägen oder anderen geeigneten
Handhabungseinrichtungen eingesetzt sein.
siehe auch Verpackungsanweisung P130