Unterabschnitt 4.1.4.1
Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen
Verpackungsanweisung R001
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen
Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Feinstbelchverpackungen |
höchster Fassungsraum / höchste
Nettomasse |
Verpackungsgruppe I |
Verpackungsgruppe II |
Verpackungsgruppe III |
aus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (0A1) |
nicht zulässig |
40 L / 50 kg |
40 L / 50 kg |
aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel (0A1)a |
nicht zulässig |
40 L / 50 kg |
40 L / 50 kg |
Bem.
- Diese Anweisung gilt für feste und flüssige Stoffe, voausgesetzt,
die Bauart ist entsprechend geprüft und gekennzeichnet.
- Im Falle der Stoffe der Klasse 3 Verpackungsgruppe II dürfen diese
Verpackungen nur für solche stoffe verwendet werden, die keine
Nebengefahr und einen Dampfdruck von höchstens 110 kPa bei 50°C
haben, sowie für schwach giftige Pestizide der Klasse 3
Verpackungesgruppe II.
a nicht zugelassen für UN 1261 Nitromethan