Unterabschnitt 4.1.4.1
Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen

Verpackungsanweisung R001

Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:

Feinstbelchverpackungen höchster Fassungsraum / höchste Nettomasse
Verpackungsgruppe I Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III
aus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (0A1) nicht zulässig 40 L / 50 kg 40 L / 50 kg
aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel (0A1)a nicht zulässig 40 L / 50 kg 40 L / 50 kg


Bem.
  1. Diese Anweisung gilt für feste und flüssige Stoffe, voausgesetzt, die Bauart ist entsprechend geprüft und gekennzeichnet.
  2. Im Falle der Stoffe der Klasse 3 Verpackungsgruppe II dürfen diese Verpackungen nur für solche stoffe verwendet werden, die keine Nebengefahr und einen Dampfdruck von höchstens 110 kPa bei 50°C haben, sowie für schwach giftige Pestizide der Klasse 3 Verpackungesgruppe II.


a nicht zugelassen für UN 1261 Nitromethan