Kapitel 4.2

Anweisungen und Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks

Anweisung T19

Diese Anweisungen für ortsbewegliche Tanks gelten für flüssige und feste Stoff der Klassen 1 und 3 bis 9. Die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.2.1 und die Vorschriften des Abschnitts 6.7.2 sind einzuhalten

Mindesprüfdruck 6 bar
Mindeswanddicke des Tankkörpers (siehe Unterabschnitt 6.7.2.4) 6 mm
Druckentlastungseinrichtungen (siehe Unterabschnitt 6.7.2.8) siehe 6.7.2.8.3
Bodenöffnungen (siehe Unterabschnitt 6.7.2.6) nicht zugelassen

Tankhierachie
folgende weitere Tankcodierungen sind zugelassen
T20, T22

6.7.2.8.3
..., müssen die ortsbeweglichen Tanks mit einer von der zuständigen Behörde genehmigten Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein. Die Entlastungseinrichtung muss aus einer Berstscheibe bestehen, die einer federbelasteten Druckentlastungseinrichtung vorgeschaltet ist, es sei denn, der ortsbewegliche Tank ist für die Beförderung eines einzigen Stoffes vorgesehen und mit einer genehmigten Druckentlastungseinrichtung aus einem Werkstoff ausgerüstet, der mit dem beförderten Stoff verträglich ist. Wird eine Berstscheibe mit der erforderlichen Druckentlastungseinrichtung in Reihe geschaltet, ist zwischen der Berstscheibe und der Druckentlastungseinrichtung ein Druckmessgerät oder eine andere geeignete Anzeigeeinrichtung für die Feststellung von Brüchen, Perforationen oder Undichtheiten der Scheibe, durch die das Druckentlastungssystem funktionsunfähig werden kann, anzubringen. Die Berstscheibe muss bei einem Nenndruck, der 10 % über dem Ansprechdruck der Druckentlastungseinrichtung liegt, bersten.