Unterabschnitt 4.2.5.3

Anweisungen und Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks

Sondervorschrift TP1

Ein ortsbeweglicher Tank mit einem Mindestprüfdruck von 4 bar darf verwendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass nach der Begriffsbestimmung für Prüfdruck in Unterabschnitt 6.7.2.1 ein Prüfdruck von 4 bar oder weniger zulässig ist.