Unterabschnitt 4.2.5.3
Anweisungen und Sondervorschriften
für ortsbewegliche Tanks
Sondervorschrift TP2
Der höchste Füllungsgrad (in %) für feste Stoffe, die über ihrem Shmelzpunkt efördert werden, oder für erwärmte flüssig
Stoffe ist in Übereinstimmung mit Absatz 4.2.1.9.5 zu bestimmen.
4.2.1.9.5
Die Vorschriften der Absätze 4.2.1.9.2 bis 4.2.1.9.4.1 gelten nicht für ortsbewegliche Tanks, deren Inhalt während der Beförderung auf einer
Temperatur von über 50 °C (z.B. durch eine Heizeinrichtung) gehalten wird. Bei ortsbeweglichen Tanks, die mit einer Heizeinrichtung ausgerüstet
sind, muss ein Temperaturregler verwendet werden, um sicherzustellen dass während der Beförderung der höchste Füllungsgrad niemals mehr als
95 % beträgt.