Die angegebene Kennzeichnung für
umweltgefährdende Stoffe stellt keine Legaleinstufung dar. Im
ADR selbst wird (mit Ausnahme der UN-Nummern 3077 und 3082) keinem
Eintrag explizit diese Kennzeichnung zugeordnet. Als Grundlage der
Einstufung ist eine analytische Untersuchung der Stoffe oder
Stoffgemische vorzuziehen, doch kann auch die Einstufung nach der
EU-VO 1272/2008 (CLP-Verordnung) herangezogen werden. Bei allen
Eintragungen, denen eine Legaleinstufung bzw. eine gesicherte
Selbsteinstufung in die H400, H410 oder H411 wurde hier die
Kennzeichnung vorgeschlagen.
Die Konzentrationsangaben beziehen
sich auf die entsprechende Grundlage der EU-VO 1272/2008
(CLP-Verordnung).
Hier sei nochmals darauf hingewiesen, dass das Ergebnis einer
analytischen Untersuchung des Stoffgemisches vorzuziehen ist.
Die Konzentrationsangaben der H400 und H410 bezieht sich auf eine
Ökotoxizität von > 0,1
mg/ml. Bei hoch ökotoxischen Stoffen mit Ökotoxwerten < 0,1 mg/ml
ist die Konzentrationsgrenze um jeweils dem Faktor 10
herabzusetzen. Wenn veröffentlichte Analyseergebnisse einen M-Faktor
angeben, wurde dieser berücksichtigt.