Ausnahme 20 - Abfallgruppe 10.1

Klasse     8
Verpackungsgruppe
II (UN 2031, UN 1802) bzw. I und II (UN 1796, UN 1826)
Benennung
Abfälle mit Salpetersäure (UN 2031), Nitriersäuremischungen ( UN 1796 und UN 1826) und/oder Perchlorsäure (UN 1802)
Beispiele
Bestimmte Reinigungsmittel
Bemerkung 1
Chemisch instabile Nitriersäuremischungen, nicht denitriert, sind zur Beförderung nicht zugelassen.
Bemerkung 2
Mischungen aus Salpetersäure und Salzsäure der UN-Nummer 1798 sind zur Beförderung nicht zugelassen
Bemerkung 3
Perchlorsäure, wässrige Lösungen mit mehr als 72 Masse-% reiner Säure sind zur Beförderung nicht zugelassen.
Angabe im Beförderungspapier
Abfallgruppe 10.1

Nummer der Gefahrzettelmuster 8

Verpackungsgruppe I

Tunnelbeschränkungscode (E)
Gefahrzettel
8
Chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff
Netzmittel
Verpackungen
Fässer und Kanister aus Kunststoff oder Stahl (1H2/X, 3H2/X, 1A2/X, 3A2/X)
Kisten aus Stahl oder starren Kunststoffen (4A/X, 4H2/X)
Anliefergefäße in metallene IBC der Verpackungsgruppe I (11A/X)

siehe auch Ausnahme 20