Klasse | ||||
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Verpackungsgruppe | ||||
Benennung | Nicht identifizierbare gefährliche Abfälle | |||
Bemerkung | Für diese Abfälle gelten besondere Vorschriften siehe Nummern 2.6, 2.8 und 4.3 der Ausnahme 20 | |||
Angabe im Beförderungspapier | Abfallgruppe 15 | |||
Nummer der Gefahrzettelmuster | ||||
Verpackungsgruppe | ||||
Tunnelbeschränkungscode (B/E) | ||||
Gefahrzettel | Kennzeichnung gemäß 5.2.1.9.1 Zusätzlich ist auf mindestens 2 Seiten dauerhaft die Aufschrift "Gefahrgut, nicht identifiziert" aufzubringen. |
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Chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff | Salpetersäure 55%, Netzmittel | |||
Verpackungen | Anliefergefäße mit inerten Saug- und Füllstoff
einsetzen in |
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Erste Verpackung | ||||
Kisten aus Holz der Codierung 4C1, 4C2, 4D oder 4F,
aus starren Kunststoffen der Codierung 4H2 oder in Fässern aus
Kunststoff der Codierung 1H2, die mindestens nach der
Verpackungsgruppe II bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet
sein müssen. |
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Diese Kisten, Säcke oder Fässer sind dann einzeln
oder zu mehreren einzusetzen in |
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Zweite Verpackung | ||||
Kisten aus Stahl, Aluminium oder starrem Kunststoff
der Codierung 4A, 4B, 4H2 oder Fässer aus Stahl oder Kunststoff
der Codierung 1A2, 1H2 oder in metallene IBC der Verpackungsgruppe
I (11A/X), die bauartgeprüft und -zugelassen und gekennzeichnet
sind, zu verpacken. |
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Stellplatz | ||||
Verpackungen mit Abfällen der Abfallgruppe 15 sind abseits, dass heißt nicht über, nicht unter und nicht unmittelbar neben den übrigen Versandstücken zu verstauen und zu sichern |
siehe auch Ausnahme 20