Ausnahme 20 - Abfallgruppe 15

Klasse    

Verpackungsgruppe


Benennung
Nicht identifizierbare gefährliche Abfälle
Bemerkung
Für diese Abfälle gelten besondere Vorschriften siehe Nummern 2.6, 2.8 und 4.3 der Ausnahme 20
Angabe im Beförderungspapier
Abfallgruppe 15

Nummer der Gefahrzettelmuster

Verpackungsgruppe

Tunnelbeschränkungscode (B/E)
Gefahrzettel
Kennzeichnung gemäß 5.2.1.9.1
Zusätzlich ist auf mindestens 2 Seiten dauerhaft die Aufschrift "Gefahrgut, nicht identifiziert" aufzubringen.
Chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff
Salpetersäure 55%, Netzmittel
Verpackungen
Anliefergefäße mit inerten Saug- und Füllstoff einsetzen in


Erste Verpackung


Kisten aus Holz der Codierung 4C1, 4C2, 4D oder 4F, aus starren Kunststoffen der Codierung 4H2 oder in Fässern aus Kunststoff der Codierung 1H2, die mindestens nach der Verpackungsgruppe II bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sein müssen.


Diese Kisten, Säcke oder Fässer sind dann einzeln oder zu mehreren einzusetzen in


Zweite Verpackung


Kisten aus Stahl, Aluminium oder starrem Kunststoff der Codierung 4A, 4B, 4H2 oder Fässer aus Stahl oder Kunststoff der Codierung 1A2, 1H2 oder in metallene IBC der Verpackungsgruppe I (11A/X), die bauartgeprüft und -zugelassen und gekennzeichnet sind, zu verpacken.


Stellplatz


Verpackungen mit Abfällen der Abfallgruppe 15 sind abseits, dass heißt nicht über, nicht unter und nicht unmittelbar neben den übrigen Versandstücken zu verstauen und zu sichern

siehe auch Ausnahme 20