Unterabschnitt 4.1.4.1
Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen

Verpackungsanweisung P200

Verpackungsart

Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel sind zugelassen, vorausgesetzt, die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.6, die nachstehenden unter (1) bis (9) aufgeführten Vorschriften und, sofern darauf in der Spalte "Sondervorschriften für die Verpackung" der Tabelle 1, 2 oder 3 verwiesen wird, die jeweiligen Sondervorschriften für die Verpackung des nachstehenden Absatzes (10) werden beachtet.

Allgemeines

  1. Die Druckgefäße müssen so verschlossen und dicht sein, dass ein Entweichen von Gasen ausgeschlossen ist.

  2. Druckgefäße, die giftige Stoffe mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m³ (ppm) gemäß Tabelle enthalten, dürfen mit keiner Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein. UN-Druckgefäße zur Beförderung von UN 1013 Kohlendioxid und UN 1070 Distickstoffmonoxid müssen mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein.

  3. Die folgenden drei Tabellen umfassen verdichtete Gase (Tabelle 1), verflüssigte und gelöste Gase (Tabelle 2) und Stoffe, die nicht unter die Klasse 2 fallen (Tabelle 3). Sie enthalten Angaben über:

    [Bemerkung der Redaktion: Inhalte der Tabellen sind im Datenblatt der UN-Nummer eingepflegt]

    1. die UN-Nummer, die Benennung und Beschreibung sowie den Klassifizierungscode des Stoffes;
    2. den LC50-Wert für giftige Stoffe;
    3. die durch den Buchstaben «X» bezeichneten Arten von Druckgefäßen, die für den Stoff zugelassen sind;
    4. die höchstzulässige Prüffrist für die wiederkehrende Prüfung der Druckgefäße;
      Bem. Bei Druckgefäßen, für die Verbundwerkstoffe verwendet wurden, beträgt dei höchstzulässige Prüffrist 5 Jahr. Die Prüffrist darf auf die in Tabellen 1 und 2 fesgelegte Prüffrist (d.h. auf bis zu 10 Jahre) ausgedehnt werden, wenn dies von der zuständigen Behörder oder der von dieser Behärde bestimmten Stelle, welche die Baumusterzulassung ausgestellt hat, zugelassen ist.
    5. den Mindestprüfdruck der Druckgefäße;
    6. den höchstzulässigen Betriebsdruck der Druckgefäße für verdichtete Gase (wenn kein Wert angegeben ist, darf der Betriebsdruck nicht größer sein als zwei Drittel des Prüfdrucks) oder den (die) höchsten Füllungsgrad(e) abhängig von dem (den) Prüfdruck (Prüfdrücken) für verflüssigte oder gelöste Gase.
    7. die Sondervorschriften für die Verpackung, die für den Stoff gelten.

Prüfdruck, Füllfaktor und Vorschriften für das Befüllen

  1. Der Mindestprüfdruck beträgt 1 MPa (10 bar)

  2. Druckgefäße dürfen in keinem Fall über den in den nachfolgenden Vorschriften zugelassenen Grenzwert befüllt werden:

    1. Für verdichtete Gase darf der Betriebsdruck nicht größer sein als zwei Drittel des Prüfdrucks der Druckgefäße. Die Sondervorschrift für die Verpackung "o" in Absatz (10) legt Einschränkungen bezüglich dieser Obergrenze des Betriebsdrucks fest. Der Innendruck bei 65°C darf in keinem Fall den Prüfdruck überschreiten.

    2. Für unter hohem Druck verflüssigte Gase ist der Füllfaktor so zu wählen, dass der bei 65°C entwickelte Druck den Prüfdruck der Druckgefäße nicht überschreitet. Mit Ausnahme der Fall, in denen die Sondervorschrift für die Verpackung "o" des Absatzes 10 gilt, ist die Verwendung anderer als in der Tabelle angegebenen Prüfdrücke und  Füllfaktoren zugelassen, vorausgesetzt,

      1. das Kriterium der Sondervorschrift für die Verpackung "r" ist, sofern anwendbar, erfüllt oder
      2. das oben genannte Kriterium ist in allen anderen Fällen erfüllt.

      Für unter hohem Druck verflüssigte Gase oder Gasgemische, für die entsprechende Daten nicht verfügbar sind, ist der höchste Füllfaktor (FR) wie folgt zu bestimmen:

      FR = 8,5 x 10-4 x dg x Ph

      wobei:
      FR = höchster Füllfaktor
      dg = Gasdichte (bei 15°C, 1 bar) in kg/m³)
      Ph = Mindestprüfdruck (in bar)
      Ist die Dichte des Gase nicht bekannt, ist der höchste Füllfaktor wie folgt zu bestimmen:
      FR = Ph x MM x 10-3 / (R x 338)

      wobei:
      FR = höchster Füllfaktor
      dg = Gasdichte (bei 15°C, 1 bar) in kg/m³)
      Ph = Mindestprüfdruck (in bar)
      MM = Molekularmasse (in g/Mol)

      R = 8,31451 x 10-2 bar*l*Mol-1 *K-1 (Gaskonstante)

      Für Gasgemische ist die durchschnittliche Molekularmasse unter Berücksichtigung der Volumenkonzentrationen der einzelnen Komponenten zu verwenden.

    3. Für unter niedrigen Druck verflüssigte Gase ist die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum gleich der 0,95-fachen Dichte der flüssigen Phase bei 50°C; außerdem darf die flüssige Phase bei Temperaturen bis zu 60°C das Druckgefäß nicht ausfüllen. Der Prüfdruck des Druckgefäßes muss mindestens gleich dem Dampfdruck (absolut) des flüssigen Stoffes bei 65°C minus 100 kPa (1bar) sein. Für unter niedrigem Druck verflüssigte Gase oder Gasgemische, für die entsprechende Daten nicht verfügbar sind, ist der höchste Füllfaktor wie folgt zu bestimmen:

      FR = (0,0032 x BP – 0,24) x d1

      wobei
      FR = höchster Füllfaktor
      BP = Siedepunkt (in Kelvin)
      d1 = Gasdichte (bei 15°C, 1 bar) in kg/m³)

    4. Für UN 1001 Acetylen, gelöst und UN 3374 Acetylen, lösemittelfrei siehe Absatz (10) Sondervorschrift für die Verpackung "p".

    5. Bei verlüssigten Gasen, die mit verdichteten Gasen überlagert sind, müssen bei der Berechnung des Innendrucks des Druckgefäßes beide Bestandteile - das verflüssigte Gas und das verdichtete Gas - berücksichtigt werden.

      Die höchstzulässige Masse des Inhalts je Liter Fassungsraum darf nicht größer als die 0,95-fache Dichte der flüssigen Phase bei 50°C sein; außerdem darf dieflüssige Phase bei Temperaturen bis zu 60°C das Druckgefäß nicht vollständig ausfüllen.

      Im gefüllten Zustand darf der Innendruck bei 65°C den Prüfdruck des Druckgefäßes nicht überschreiten. Es müssen die Dampfdrücke und die volumetrischen Ausdehnungen aller Stoffe im Druckgefäß berücksichtigt werden. Wenn keine Versuchsdaten verfügbar sind, müssen folgende Schritte durchgeführt werden:

      1. Berechnung des Dampfdruckes des verflüssigten Gases und des partiellen Drucks des verdichteten Gases bei 15°C (Füllungstemperatur);
      2. Berechnung der volumetrischen Ausdehnung der flüssigen Phase, die aus einer Erwärmung von 15°C auf 65°C resultiert, und Berechnung des für die gasförmige Phase verbleibenden Volumens;
      3. Berechnung des partiellen Drucks des verdichteten Gases bei 65°C unter Berücksichtigung der volumetrischen Ausdehnung der flüssigen Phase.
        Bem. Der Kompressibilitätsfaktor des verdichteten Gases bei 15°C und 65°C muss berücksichtigt werden.
      4. Berechnung des Dampfdrucks bei verflüssigten Gasen bei 65°C
      5. der Gesamtdruck ist die Summe aus Dampfdruck des verflüssigtes Gases und partieller Druck des verdichteten Gases bei 65°C
      6. Berücksichtigung der Löslichkeit des verdichteten Gases bei 65°C in der flüssigen Phase.

      Der Prüfdruck des Druckgefäßes darf nicht kleiner sein als der berechnete Gesamtdruck minus 100 kPa (1 bar)

      Wenn für dei Berechnung die löslichkeit des verdichteten Gases in der flüssigen Phase nicht bekannt ist, darf der Prüfdruck ohne Berücksichtigung der Gaslöslichkeit (Unterabsatz (vi)) berechnet werden.

  1. Solange die in den Absätzen (4) und (5) aufgeführten allgemeinen Vorschriften erfüllt sind, dürfen abweichende Prüfdrücke und Füllfaktoren verwendet werden.

    1. Das Befüllen der Druckgefäße darf nur durch besonders ausgerüstete Stellen, die über geeignete Verfahren verfügen, und durch qualifiziertes Personal vorgenommen werden.

      Die Verfahren müssen folgende Kontrollen beinhalten:

      1. Übereinstimmung der Gefäße und der Zubehörteile mit den Vorschriften,
      2. Verträglichkeit der Gefäße und der Zubehörteile mit dem ADR,
      3. Nichtvorhandensein von Schäden, welche die Sicherheit beeinträchtigen können,
      4. Einhaltung des Füllfaktors oder des Fülldrucks, abhängig davon, welcher von beiden anwendbar ist,
      5. Kennzeichen und Erkennungszeichen.


    2. Für die Befüllung von Flaschen vorgesehenes Flüssiggas muss qualitativ hochwertig sein; diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn das einzufüllende Flüssiggas den in der Norm ISO 9162:1989 festgelegten Begrenzungen der Korrosivität entspricht.
Wiederkehrende Prüfungen
  1. Wiederbefüllbare Druckgefäße sind nach den Vorschriften des Unterabschnitts 6.2.1.6bzw. 6.2.3.5 wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen.
  2. Sofern in den nachstehenden Tabellen nicht besondere stoffbezogene Vorschriften enthalten sind, müssen die wiederkehrenden Prüfungen vorgenommen werden:
    1. alle 5 Jahre an Druckgefäßen zur Beförderung von Gasen der Klassifizierungscodes 1T, 1TF, 1TO, 1TFC, 1TOC, 2T, 2TO, 2TF, 2TC, 2TFC, 2TOC, 4A, 4F und 4C;
    2. alle 5 Jahre an Druckgefäßen zur Beförderung von Stoffen anderer Klassen;
    3. alle 10 Jahre an Druckgefäßen zur Beförderung von Gasen der Klassifizierungscodes 1A, 1O, 1F, 2A, 2O und 2F.
    Bei Druckgefäßen, für die Verbundwerkstoffe verwendt werden, beträgt die höchstzulässige Prüffrist 5 Jahre. Die Prüffrist darf auf die in den Tabellen 1 und 2 festgelegte Prüffrist (d.h. auf bis zu 10 Jahre) ausgedehnt werden, wenn dies von der zuständigen Behörde oder der von der Behörde bestimmten Stelle, welche die Baumusterzulassung ausgestellt hat, zugelassen ist.

Sondervorschriften für die Verpackung
  1. Werkstoffverträglichkeit (für Gase siehe EN ISO 11114-1:1997 und EN ISO 11114-2:2000)
    [Bemerkung der Redaktion: Die Sondervorschriften sind im Datenblatt der UN-Nummer eingepflegt.]

  2. Die Vorschriften dieser Verpackungsanweisung gelten bei Anwendung der nachstehenden Normen als erfüllt:

    [Tabelle der Normen: siehe Printausgabe]

  3. Für die wiederkehrende Prüfung von wiederbefüllbaren geschweißten Flaschen aus Stahl darf in Übereinstimmung mit der Sondervorschrift für die Verpackung "v" (2) des Absatzes (10) eine Frist von 15 Jahren gewährt werden, wenn folgende Vorschriften eingehalten werden.

    [weitere Anweisungen siehe Printausgabe]


  4. Für die wiederkehrende Prüfung von Flaschen aus nahtlosem Stahl und aus Aluminiumlegierungen sowie von Bündeln solcher Flaschen darf in Übereinstimmung mit der Sondervorschrift für die Verpackung ua oder va des Absatzes (10) eine Frist von 15 Jahren gewährt werden, wenn folgende Vorschriften angewendet werden

    [weitere Anweisungen siehe Printausgabe]