Unterabschnitt 4.1.4.1
Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen
Verpackungsanweisung P200
Verpackungsart
Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel sind
zugelassen, vorausgesetzt, die besonderen Vorschriften des Abschnitts
4.1.6, die nachstehenden unter (1) bis (9) aufgeführten Vorschriften
und, sofern darauf in der Spalte "Sondervorschriften für die
Verpackung" der Tabelle 1, 2 oder 3 verwiesen wird, die jeweiligen
Sondervorschriften für die Verpackung des nachstehenden Absatzes (10)
werden beachtet.
Allgemeines
- Die Druckgefäße müssen so verschlossen und dicht sein, dass ein
Entweichen von Gasen ausgeschlossen ist.
- Druckgefäße, die giftige Stoffe mit einem LC50-Wert
von höchstens 200 ml/m³ (ppm) gemäß Tabelle enthalten, dürfen mit
keiner Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein. UN-Druckgefäße
zur Beförderung von UN 1013 Kohlendioxid und UN 1070
Distickstoffmonoxid müssen mit Druckentlastungseinrichtungen
ausgerüstet sein.
- Die folgenden drei Tabellen umfassen verdichtete Gase (Tabelle
1), verflüssigte und gelöste Gase (Tabelle 2) und Stoffe, die nicht
unter die Klasse 2 fallen (Tabelle 3). Sie enthalten Angaben über:
[Bemerkung der Redaktion: Inhalte der Tabellen sind im Datenblatt
der UN-Nummer eingepflegt]
- die UN-Nummer, die Benennung und Beschreibung sowie den
Klassifizierungscode des Stoffes;
- den LC50-Wert für giftige Stoffe;
- die durch den Buchstaben «X» bezeichneten Arten von
Druckgefäßen, die für den Stoff zugelassen sind;
- die höchstzulässige Prüffrist für die wiederkehrende Prüfung
der Druckgefäße;
Bem. Bei Druckgefäßen, für die Verbundwerkstoffe
verwendet wurden, beträgt dei höchstzulässige Prüffrist 5 Jahr.
Die Prüffrist darf auf die in Tabellen 1 und 2 fesgelegte
Prüffrist (d.h. auf bis zu 10 Jahre) ausgedehnt werden, wenn
dies von der zuständigen Behörder oder der von dieser Behärde
bestimmten Stelle, welche die Baumusterzulassung ausgestellt
hat, zugelassen ist.
- den Mindestprüfdruck der Druckgefäße;
- den höchstzulässigen Betriebsdruck der Druckgefäße für
verdichtete Gase (wenn kein Wert angegeben ist, darf der
Betriebsdruck nicht größer sein als zwei Drittel des Prüfdrucks)
oder den (die) höchsten Füllungsgrad(e) abhängig von dem (den)
Prüfdruck (Prüfdrücken) für verflüssigte oder gelöste Gase.
- die Sondervorschriften für die Verpackung, die für den Stoff
gelten.
Prüfdruck, Füllfaktor und Vorschriften für das Befüllen
- Der Mindestprüfdruck beträgt 1 MPa (10 bar)
- Druckgefäße dürfen in keinem Fall über den in den nachfolgenden
Vorschriften zugelassenen Grenzwert befüllt werden:
- Für verdichtete Gase darf der Betriebsdruck nicht größer sein
als zwei Drittel des Prüfdrucks der Druckgefäße. Die
Sondervorschrift für die Verpackung "o" in Absatz (10) legt
Einschränkungen bezüglich dieser Obergrenze des Betriebsdrucks
fest. Der Innendruck bei 65°C darf in keinem Fall den Prüfdruck
überschreiten.
- Für unter hohem Druck verflüssigte Gase ist der Füllfaktor so
zu wählen, dass der bei 65°C entwickelte Druck den Prüfdruck der
Druckgefäße nicht überschreitet. Mit Ausnahme der Fall, in denen
die Sondervorschrift für die Verpackung "o" des Absatzes 10
gilt, ist die Verwendung anderer als in der Tabelle angegebenen
Prüfdrücke und Füllfaktoren zugelassen, vorausgesetzt,
- das Kriterium der Sondervorschrift für die Verpackung "r"
ist, sofern anwendbar, erfüllt oder
- das oben genannte Kriterium ist in allen anderen Fällen
erfüllt.
Für unter hohem Druck verflüssigte Gase oder Gasgemische, für
die entsprechende Daten nicht verfügbar sind, ist der höchste
Füllfaktor (FR) wie folgt zu bestimmen:
FR = 8,5 x 10-4 x dg x Ph
wobei:
FR = höchster Füllfaktor
dg = Gasdichte (bei 15°C, 1 bar) in kg/m³)
Ph = Mindestprüfdruck (in bar)
Ist die Dichte des Gase nicht bekannt, ist der höchste
Füllfaktor wie folgt zu bestimmen:
FR = Ph x MM x 10-3 / (R x 338)
wobei:
FR = höchster Füllfaktor
dg = Gasdichte (bei 15°C, 1 bar) in kg/m³)
Ph = Mindestprüfdruck (in bar)
MM = Molekularmasse (in g/Mol)
R = 8,31451 x 10-2 bar*l*Mol-1 *K-1
(Gaskonstante)
Für Gasgemische ist die durchschnittliche Molekularmasse unter
Berücksichtigung der Volumenkonzentrationen der einzelnen
Komponenten zu verwenden.
- Für unter niedrigen Druck verflüssigte Gase ist die
höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum gleich
der 0,95-fachen Dichte der flüssigen Phase bei 50°C; außerdem
darf die flüssige Phase bei Temperaturen bis zu 60°C das
Druckgefäß nicht ausfüllen. Der Prüfdruck des Druckgefäßes muss
mindestens gleich dem Dampfdruck (absolut) des flüssigen Stoffes
bei 65°C minus 100 kPa (1bar) sein. Für unter niedrigem Druck
verflüssigte Gase oder Gasgemische, für die entsprechende Daten
nicht verfügbar sind, ist der höchste Füllfaktor wie folgt zu
bestimmen:
FR = (0,0032 x BP – 0,24) x d1
wobei
FR = höchster Füllfaktor
BP = Siedepunkt (in Kelvin)
d1 = Gasdichte (bei 15°C, 1 bar) in kg/m³)
- Für UN 1001 Acetylen, gelöst und UN 3374 Acetylen,
lösemittelfrei siehe Absatz (10) Sondervorschrift für die
Verpackung "p".
- Bei verlüssigten Gasen, die mit verdichteten Gasen überlagert
sind, müssen bei der Berechnung des Innendrucks des Druckgefäßes
beide Bestandteile - das verflüssigte Gas und das verdichtete
Gas - berücksichtigt werden.
Die höchstzulässige Masse des Inhalts je Liter Fassungsraum darf
nicht größer als die 0,95-fache Dichte der flüssigen Phase bei
50°C sein; außerdem darf dieflüssige Phase bei Temperaturen bis
zu 60°C das Druckgefäß nicht vollständig ausfüllen.
Im gefüllten Zustand darf der Innendruck bei 65°C den Prüfdruck
des Druckgefäßes nicht überschreiten. Es müssen die Dampfdrücke
und die volumetrischen Ausdehnungen aller Stoffe im Druckgefäß
berücksichtigt werden. Wenn keine Versuchsdaten verfügbar sind,
müssen folgende Schritte durchgeführt werden:
- Berechnung des Dampfdruckes des verflüssigten Gases und
des partiellen Drucks des verdichteten Gases bei 15°C
(Füllungstemperatur);
- Berechnung der volumetrischen Ausdehnung der flüssigen
Phase, die aus einer Erwärmung von 15°C auf 65°C resultiert,
und Berechnung des für die gasförmige Phase verbleibenden
Volumens;
- Berechnung des partiellen Drucks des verdichteten Gases
bei 65°C unter Berücksichtigung der volumetrischen
Ausdehnung der flüssigen Phase.
Bem. Der Kompressibilitätsfaktor des verdichteten
Gases bei 15°C und 65°C muss berücksichtigt werden.
- Berechnung des Dampfdrucks bei verflüssigten Gasen bei
65°C
- der Gesamtdruck ist die Summe aus Dampfdruck des
verflüssigtes Gases und partieller Druck des verdichteten
Gases bei 65°C
- Berücksichtigung der Löslichkeit des verdichteten Gases
bei 65°C in der flüssigen Phase.
Der Prüfdruck des Druckgefäßes darf nicht kleiner sein als der
berechnete Gesamtdruck minus 100 kPa (1 bar)
Wenn für dei Berechnung die löslichkeit des verdichteten Gases
in der flüssigen Phase nicht bekannt ist, darf der Prüfdruck
ohne Berücksichtigung der Gaslöslichkeit (Unterabsatz (vi))
berechnet werden.
- Solange die in den Absätzen (4) und (5) aufgeführten allgemeinen
Vorschriften erfüllt sind, dürfen abweichende Prüfdrücke und
Füllfaktoren verwendet werden.
-
- Das Befüllen der Druckgefäße darf nur durch besonders
ausgerüstete Stellen, die über geeignete Verfahren verfügen, und
durch qualifiziertes Personal vorgenommen werden.
Die Verfahren müssen folgende Kontrollen beinhalten:
- Übereinstimmung der Gefäße und der Zubehörteile mit den
Vorschriften,
- Verträglichkeit der Gefäße und der Zubehörteile mit dem
ADR,
- Nichtvorhandensein von Schäden, welche die Sicherheit
beeinträchtigen können,
- Einhaltung des Füllfaktors oder des Fülldrucks, abhängig
davon, welcher von beiden anwendbar ist,
- Kennzeichen und Erkennungszeichen.
- Für die Befüllung von Flaschen vorgesehenes Flüssiggas muss
qualitativ hochwertig sein; diese Vorschrift gilt als erfüllt,
wenn das einzufüllende Flüssiggas den in der Norm ISO 9162:1989
festgelegten Begrenzungen der Korrosivität entspricht.
Wiederkehrende Prüfungen
- Wiederbefüllbare Druckgefäße sind nach den Vorschriften des
Unterabschnitts 6.2.1.6bzw. 6.2.3.5 wiederkehrenden Prüfungen zu
unterziehen.
- Sofern in den nachstehenden Tabellen nicht besondere
stoffbezogene Vorschriften enthalten sind, müssen die
wiederkehrenden Prüfungen vorgenommen werden:
- alle 5 Jahre an Druckgefäßen zur Beförderung von Gasen der
Klassifizierungscodes 1T, 1TF, 1TO, 1TFC, 1TOC, 2T, 2TO, 2TF,
2TC, 2TFC, 2TOC, 4A, 4F und 4C;
- alle 5 Jahre an Druckgefäßen zur Beförderung von Stoffen
anderer Klassen;
- alle 10 Jahre an Druckgefäßen zur Beförderung von Gasen der
Klassifizierungscodes 1A, 1O, 1F, 2A, 2O und 2F.
Bei Druckgefäßen, für die Verbundwerkstoffe verwendt werden, beträgt
die höchstzulässige Prüffrist 5 Jahre. Die Prüffrist darf auf die in
den Tabellen 1 und 2 festgelegte Prüffrist (d.h. auf bis zu 10
Jahre) ausgedehnt werden, wenn dies von der zuständigen Behörde oder
der von der Behörde bestimmten Stelle, welche die Baumusterzulassung
ausgestellt hat, zugelassen ist.
Sondervorschriften für die Verpackung
- Werkstoffverträglichkeit (für Gase siehe EN ISO 11114-1:1997 und
EN ISO 11114-2:2000)
[Bemerkung der Redaktion: Die Sondervorschriften sind im Datenblatt
der UN-Nummer eingepflegt.]
- Die Vorschriften dieser Verpackungsanweisung gelten bei Anwendung
der nachstehenden Normen als erfüllt:
[Tabelle der Normen: siehe Printausgabe]
- Für die wiederkehrende Prüfung von wiederbefüllbaren geschweißten
Flaschen aus Stahl darf in Übereinstimmung mit der Sondervorschrift
für die Verpackung "v" (2) des Absatzes (10) eine Frist von 15
Jahren gewährt werden, wenn folgende Vorschriften eingehalten
werden.
[weitere Anweisungen siehe Printausgabe]
- Für die wiederkehrende Prüfung von Flaschen aus nahtlosem Stahl
und aus Aluminiumlegierungen sowie von Bündeln solcher Flaschen darf
in Übereinstimmung mit der Sondervorschrift für die Verpackung ua
oder va des Absatzes (10) eine Frist von 15 Jahren gewährt werden,
wenn folgende Vorschriften angewendet werden
[weitere Anweisungen siehe Printausgabe]