Kapitel 3.3
Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften

Sondervorschrift 367

Diese Für Zwecke der Dokumentation gilt Folgendes:

Die offizelle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe" darf für Sendungen von Versandstücke verwendet werden, die "Farbe" und "Farbzubehörstoffe" in ein und demselben Versandstück enthalten.

Die offizelle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar" darf für Sendungen von Versandstücke verwendet werden, die "Farbe, ätzend, entzündbar" und "Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar" in ein und demselben Versandstück enthalten.

Die offizelle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend" darf für Sendungen von Versandstücke verwendet werden, die "Farbe, entzündbar, ätzend" und "Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend" in ein und demselben Versandstück enthalten.

Die offizelle Benennung für die Beförderung "Druckfarbzubehörstoffe" darf für Sendungen von Versandstücke verwendet werden, die "Druckfarbe" und "Druckfarbzubehörstoffe" in ein und demselben Versandstück enthalten.