Kapitel 3.3
Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften
Sondervorschrift 371
- Diese Eintragung gilt auch für Gegenstände, die ein kleines
Druckgefäß mit einer Auslöseeinrichtung enthalten. Diese Gegenstände
müssen folgenden Vorschriften entsprechen:
- Der mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum des Druckgefäßes darf
0,5 Liter und der Betriebsdruck bei 15°C 25 bar nicht übersteigen.
- Der Mindestberstdruck des Druckgefäßes muss mindesstens dem
vierfachen Gasdruck bei 15°C entsprechen.
- Jeder Gegenstand muss so hergestellt sein, dass unter normalen
Handhabungs-, Verpackungs-, Beförderungs- und
Verwendungsbedingungen ein unbeabsichtigtes Abfeuern oder Auslösen
vermieden wird. Dies kann durch eine zusätzliche mit dem Auslöser
verbundene Verschlusseinrichtung erfüllt werden.
- Jeder Gegenstand muss so hergestellt sein, dass ein
gefährliches Wegschleudern des Druckgefäßes oder Teile des
Druckgefäßes verhindert wird.
- Jedes Druckgefäß muss aus einem Werkstoff hergestellt sein, der
bei Bruch nicht splittert.
- Die Bauart des Gegenstands muss einer Brandprüfung unterzogen
werden. Für diese Prüfung müssen die Vorschriften des
Unterabschnitts 16.6.1.2 mit Ausnahme des Absatzes g) und die
Vorschriften der Absätze 16.6.1.3.1 bis 16.6.1.3.4, 16.6.1.3.6 und
16.6.1.3.8 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien angewendet
werden. Es muss nachgewiesen werden, dass der Druck im Gegenstand
mittels einer Schmelzsicherung oder einer anderen
Druckentlastungseinrichtung abgebaut wird, so dass das Druckgefäß
nicht splittern kann und der Gegenstand oder Splitter des
Gegenstandes nicht mehr als 10 Meter hochschießen können.
- Die Bauart des Gegenstandes muss der folgenden Prüfung
unterzogen werden. Für die Auslösung eines Gegenstands in der
Mitte der Verpackung muss ein Aktivierungsmechanismus verwendet
werden. Außerhalb des Versandstücks darf es zu keinen gefährlichen
Auswirkungen kömmen, wie Bersten des Versandstücks oder Austreten
von Metallteilen oder des Gefäßes selbst aus der Verpackung.
- Der Hersteller muss eine technische Dokumentation über die
Bauart, die Herstellung sowie die Prüfung und deren Ergebnisse
anfertigen. Der Hersteller muss Verfahren anwenden, um
sicherzustellen, dass in Serie hergestellte Gegenstände von guter
Qualität sind, der Bauart entsprechen und in der Lage
sind, die Vorschriften des Absatzes (1) zu erfüllen. Der
Hersteller muss diese Information der zuständigen Behörde auf
Verlangen zur Verfügung stellen.