Die in
Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2 aufgeführten physikalischen und
technischen Eigenschaften führen bei der Beförderung des Stoffes in
ADR-Tanks zu
unterschiedlichen
Tankcodierungen für ein und dieselbe
Verpackungsgruppe.
Zur
Identifizierung dieser dieser physikalischen und technischen
Eigenschaften des in
einem Tank beförderten Produkts ist nur bei der Beförderung in
ADR-Tanks zu den im
Beförderungspapier vorgeschriebenen Informationen folgende
Angabe hinzuzufügen:
„Sondervorschrift
640X“, wobei X der entsprechende Großbuchstabe ist, der in Kapitel 3.2
Tabelle A Spalte 6 nach dem Verweis auf Sondervorschrift 640
erscheint.
Auf diese Angabe kann bei
Beförderung in einem Tanktyp, der für eine bestimmte Verpackungsgruppe
einer
bestimmten UN-Nummer mindestens den höchsten Anforderungen genügt,
verzichtet werden