Kapitel 3.3
Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften
Sondervorschrift 650
Die Abfälle, die aus Verpackungsresten, verfestigten und flüssigen
Farbresten bestehen, dürfen unter den Vorschriften der UN-Nummer 1263
Verpackungsgruppe II bzw. der UN-Nummer 3082 befördert werden.
Zusätzlich zu den Vorschriften für die UN-Nummer 1263
Verpackungsgruppe II und für die UN-Nummer 3082 dürfen Abfälle auch
wie folgt verpackt und befördert werden:
- Die Abfälle dürfen nach Unterabschnitt 4.1.4.1
Verpackungsanweisung P002 oder
Unterabschnitt 4.1.4.2 Verpackungsanweisung IBC06
verpackt sein. Die Zusammenpackung von Abfällen, die der UN-Nummer
1263 zugeordnet sind, und Abfällen von Farben auf Wasserbasis, die
der UN-Nummer 3082 zugeordnet sind, ist zugelassen.
- Die Abfälle dürfen in flexiblen Großpackmitteln (IBC) der Arten
13H3, 13H4 und 13H5 in vollwandigen Umverpackungen verpackt sein.
- Die Prüfungen der unter a) und b) angegebenen Verpackungen und
Großpackmittel (IBC) darf nach den Vorschriften des Kapitels 6.1
bzw. 6.5 für feste Stoffe mit den Prüfanforderungen für die
Verpackungsgruppe II durchgeführt werden.
Die Prüfungen sind an Verpackungen und Großpackmitteln (IBC)
durchzuführen, die mit einer repräsentativen Probe der Abfälle
versandfertig befüllt sind.
- Die Beförderung in loser Schüttung in vollwandigen bedeckten
Fahrzeugen, vollwandigen geschlossenen Containern oder vollwandigen
bedeckten Großcontainern ist zugelassen. Abfälle, die der UN-Nummer
1263 zugeordnet sind, dürfen mit Abfällen von Farben auf
Wasserbasis, die der UN-Nummer 3082 zugeordnet sind, vermischt und
in denselben Wagen oder Container verladen werden. Bei einer solchen
gemischten Ladung ist der gesamte Inhalt der UN-Nummer 1263
zuzuordnen. Der Aufbau der Fahrzeuge oder Container muss dicht sein
oder beispielsweise mit Hilfe einer geeigneten und ausreichend
festen Innenbeschichtung abgedichtet werden.
- Wenn die Abfälle nach den Vorschriften dieser Sondervorschrift
befördert werden, muss dies gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 mit der (den)
entsprechenden UN-Nummern(n) wie folgt im Beförderungspapier
angegeben werden: "UN 1263 ABFALL FARBE, 3; II"; "UN 1263 ABFALL
FARBE, 3, VG II", "UN 3082 ABFALL UMWELTGEFÄRDENDER STOFF, FLÜSSIG,
N.A.G. (FARBE), 9, III" oder "UN 3082 ABFALL UMWELTGEFÄRDENDER
STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (FARBE), 9 VG III".