Kapitel 3.3
Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften
Sondervorschrift 678
Abfälle von Gegenständen und Materialien, die mit freiem Asbest
kontaminiert sind (UN Nummern 2212
und 2590, die nicht fixiert oder so
in ein Bindemittel eingetaucht sind, dass keine gefährlichen Mengen
lungengängigen Asbests freigesetzt werden können), dürfen nach den
Vorschriften des Kapitels 7.3 befördert werden, sofern die folgenden
Vorschriften eingehalten werden:
- Die Abfälle werden nur von dem Ort, an dem die Abfälle entstanden
sind, zu einer Anlage für die endgültige Beseitigung befördert.
Zwischen diesen beiden Orten sind nur Zwischenlagerungen ohne
Entladung oder Umsetzen des Containers zugelassen.
- Die Abfälle fallen unter eine dieser Kategorien:
- feste Abfälle aus Straßenbauarbeiten, einschließlich mit freiem
Asbest kontaminierte Asphaltfräßabfälle sowie deren
Kehrrückstände;
- mit freiem Asbest kontaminierte Böden;
- mit freiem Asbest kontaminierte Gegenstände (z.B. Möbel) aus
beschädigten Bauwerken oder Gebäuden;
- Materialien aus beschädigten, mit freiem Asbest kontaminierten
Bauwerken oder Gebäuden, die aufgrund ihres Volumens oder ihrer
Masse nicht gemäß der für die verwendete UN (UN-Nummer 2212 bzw.
2590) anwendbaren Verpackungsanweisung verpackt werden können,
oder
- mit freiem Asbest kontaminierte Baustellenabfälle, die bei
abgerissenen oder renovierten Bauwerken oder Gebäuden anfallen und
die aufgrund ihrer Größe und Masse nicht gemäß der für die
verwendete UN-Nummer (2212 bzw. 2590) anwendbaren
Verpackungsanweisung verpackt werden können.
- Die unter diese Vorschriften fallenden Abfälle dürfen weder mit
anderen asbesthaltigen Abfällen noch mit anderen gefährlichen oder
nicht gefährlichen Abfällen vermischt oder zusammengeladen werden.
- Jede Sendung gilt als geschlossene Ladung im Sinne der
Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1.
- Das Beförderungspapier entspricht den Vorschriften des Absatzes
5.4.1.1.4.
5.4.1.1.4 Sondervorschriften für Abfälle, die mit freiem Asbest
kontaminiert sind (UN- Nummern 2212 und 2590)
Sofern die Sondervorschrift 678 des Kapitels 3.3 angewendet wird, ist
im Beförderungspapier anzugeben
«BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 678».
Die Beschreibung der gemäß Sondervorschrift 678 b) des Kapitels 3.3
beförderten Abfälle ist der in Absatz 5.4.1.1.1 a) bis d) und j)
vorgeschriebenen Beschreibung der gefährlichen Güter hinzuzufügen. Dem
Beförderungspapier sind außerdem folgende Unterlagen beizufügen:
- eine Kopie des Datenblattes für den verwendeten Typ des
Containersacks mit dem Briefkopf des Herstellers oder Vertreibers,
in dem die Abmessungen dieser Verpackung und ihre maximale Masse
angegeben sind;
- gegebenenfalls eine Kopie des Entladeverfahrens gemäß der Sondervorschrift
CV 38 des Abschnitts 7.5.11.