Kapitel 3.3
Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften

Sondervorschrift 678

Abfälle von Gegenständen und Materialien, die mit freiem Asbest kontaminiert sind (UN Nummern 2212 und 2590, die nicht fixiert oder so in ein Bindemittel eingetaucht sind, dass keine gefährlichen Mengen lungengängigen Asbests freigesetzt werden können), dürfen nach den Vorschriften des Kapitels 7.3 befördert werden, sofern die folgenden Vorschriften eingehalten werden:

  1. Die Abfälle werden nur von dem Ort, an dem die Abfälle entstanden sind, zu einer Anlage für die endgültige Beseitigung befördert. Zwischen diesen beiden Orten sind nur Zwischenlagerungen ohne Entladung oder Umsetzen des Containers zugelassen.

  2. Die Abfälle fallen unter eine dieser Kategorien:

    1. feste Abfälle aus Straßenbauarbeiten, einschließlich mit freiem Asbest kontaminierte Asphaltfräßabfälle sowie deren Kehrrückstände;

    2. mit freiem Asbest kontaminierte Böden;

    3. mit freiem Asbest kontaminierte Gegenstände (z.B. Möbel) aus beschädigten Bauwerken oder Gebäuden;

    4. Materialien aus beschädigten, mit freiem Asbest kontaminierten Bauwerken oder Gebäuden, die aufgrund ihres Volumens oder ihrer Masse nicht gemäß der für die verwendete UN (UN-Nummer 2212 bzw. 2590) anwendbaren Verpackungsanweisung verpackt werden können, oder

    5. mit freiem Asbest kontaminierte Baustellenabfälle, die bei abgerissenen oder renovierten Bauwerken oder Gebäuden anfallen und die aufgrund ihrer Größe und Masse nicht gemäß der für die verwendete UN-Nummer (2212 bzw. 2590) anwendbaren Verpackungsanweisung verpackt werden können.

  3. Die unter diese Vorschriften fallenden Abfälle dürfen weder mit anderen asbesthaltigen Abfällen noch mit anderen gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfällen vermischt oder zusammengeladen werden.

  4. Jede Sendung gilt als geschlossene Ladung im Sinne der Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1.

  5. Das Beförderungspapier entspricht den Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.4.


5.4.1.1.4 Sondervorschriften für Abfälle, die mit freiem Asbest kontaminiert sind (UN- Nummern 2212 und 2590)


Sofern die Sondervorschrift 678 des Kapitels 3.3 angewendet wird, ist im Beförderungspapier anzugeben

«BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 678».

Die Beschreibung der gemäß Sondervorschrift 678 b) des Kapitels 3.3 beförderten Abfälle ist der in Absatz 5.4.1.1.1 a) bis d) und j) vorgeschriebenen Beschreibung der gefährlichen Güter hinzuzufügen. Dem Beförderungspapier sind außerdem folgende Unterlagen beizufügen:

  1. eine Kopie des Datenblattes für den verwendeten Typ des Containersacks mit dem Briefkopf des Herstellers oder Vertreibers, in dem die Abmessungen dieser Verpackung und ihre maximale Masse angegeben sind;
  2. gegebenenfalls eine Kopie des Entladeverfahrens gemäß der Sondervorschrift CV 38 des Abschnitts 7.5.11.