Vorschriften
für die Be- und Entladung und die Handhabung
Sondervorschrift CV 1
Es ist untersagt,
- an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle
innerhalb von Ortschaften Güter ohne besondere Erlaubnis der
zuständigen Behörden auf- oder abzuladen;
- an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle
außerhalb von Ortschaften Güter auf- oder abzuladen, ohne
die zuständigen Behörden davon benachrichtigt zu haben, es
sei denn, dass diese Maßnahmen aus Sicherheitsgründen
dringend erforderlich sind.
- Sind aus irgendeinem Grund Ladearbeiten an einer der
Öffentlichkeit zugänglichen Stelle auszuführen, so
müssen Stoffe und Gegenstände verschiedener Art
entsprechend den Gefahrzetteln getrennt werden.