Fahrzeuge, die gefährliche Güter in den Mengen befördern, die in den
besonderen Vorschriften S1 (6) und S14 bis S24 des Kapitels 8.5 für
ein bestimmtes Gut gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 19 angegeben
sind, müssen überwacht werden; ohne Überwachung dürfen sie in einem
Lager oder im Werksbereich parken, wenn dabei ausreichende Sicherheit
gewährleistet ist. Sind solche Parkmöglichkeiten nicht vorhanden, darf
das Fahrzeug, nachdem geeignete Sicherheitsmaßnahmen getroffen wurden,
abseits an einem Platz geparkt werden, der den in den nachstehenden
Absätzen a), b) oder c) genannten Bedingungen entspricht:
Beladene MEMU müssen überwacht werden; ohne Überwachung dürfen sie in einem Lager oder im Werksbereich parken, wenn dabei ausreichende Sicherheit gewährleistet ist. Ungereinigte leere MEMU sind von dieser Vorschrift freigestellt.