Abschnitt 6.8.4
Sondervorschriften für die Ausrüstung von Tanks

TE19

Einrichtungen am oberen Teil des Tanks müssen:

Einrichtungen am unteren Teil des Tanks: Die Rohrstutzen und die seitlichen Verschlusseinrichtungen müssen entweder von der äußersten Begrenzung des Tanks um 200 mm zurückversetzt oder durch ein schützendes Profil mit einem Widerstandsmoment von mindestens 20 cm³ quer zur Fahrtrichtung geschützt sein; der Bodenabstand muss bei vollem Tank mindestens 300 mm betragen.

Die Einrichtungen an der Rückseite des Tanks müssen durch eine Stoßstange nach Abschnitt 9.7.6 geschützt sein. Diese Einrichtungen müssen so hoch über dem Boden angebracht sein, dass sie durch die Stoßstange ausreichend geschützt sind.