Abschnitt 6.8.4
Sondervorschriften für die Ausrüstung von Tanks
TE19
Einrichtungen
am oberen Teil des Tanks müssen:
- entweder
in einem eingelassenen Dom eingebaut sein
- oder
mit einem innenliegenden Sicherheitsventil versehen sein
- oder
durch eine Schutzkappe oder durch quer und/oder längs
angeordnete Konstruktionselemente oder durch gleich wirksame
Einrichtungen geschützt sein, die so angebracht sein müssen,
dass beim Umkippen des Fahrzeugs keine Beschädigung der
Ausrüstungsteile möglich ist.
Einrichtungen
am unteren Teil des Tanks: Die Rohrstutzen und die seitlichen
Verschlusseinrichtungen müssen entweder von der äußersten
Begrenzung des Tanks um 200 mm zurückversetzt oder durch ein
schützendes Profil mit einem Widerstandsmoment von mindestens
20 cm³ quer zur Fahrtrichtung geschützt sein; der
Bodenabstand muss bei vollem Tank mindestens 300 mm betragen.
Die
Einrichtungen an der Rückseite des Tanks müssen durch
eine Stoßstange nach Abschnitt 9.7.6 geschützt sein.
Diese Einrichtungen müssen so hoch über dem Boden
angebracht sein, dass sie durch die Stoßstange ausreichend
geschützt sind.