Unterabschnitt 4.1.4.2
Anweisungen für die Verwendung von Großpackmitteln (IBC)

Sondervorschrift B15

Für die UN-Nummern 2031 mit mehr als 55 % Salpetersäure beträgt die zulässige Verwendungsdauer von starren Kunststoff-IBC und starren Kunststoff-Innenbehälter von Kombinations-IBC mit  zwei Jahre ab dem Datum der Herstellung.

siehe auch Verpackungsanweisung IBC02