Für die UN-Nummern 1791, 2014, 2984 und 3149 müssen die
Großpackmittel (IBC) mit einer Einrichtung zur Entlüftung während der
Beförderung versehen sein. Der Einlass der Druckentlastungseinrichtung
muss sich bei höchster Befüllung während der Beförderung in der
Dampfphase des Großpackmittels (IBC) befinden.
siehe auch Verpackungsanweisung IBC02