Unterabschnitt 4.1.4.2
Anweisungen für die Verwendung von Großpackmitteln (IBC)

Sondervorschrift B5

Für die UN-Nummern 1791, 2014, 2984 und 3149 müssen die Großpackmittel (IBC) mit einer Einrichtung zur Entlüftung während der Beförderung versehen sein. Der Einlass der Druckentlastungseinrichtung muss sich bei höchster Befüllung während der Beförderung in der Dampfphase des Großpackmittels (IBC) befinden.

siehe auch Verpackungsanweisung IBC02