Unterabschnitt 4.1.4.2
Anweisungen für die Verwendung von Großpackmitteln (IBC)

ADR- RID-spezifische Sondervorschrift BB4

Für die UN-Nummern 1133, 1139, 1197, 1210, 1263, 1266, 1286, 1287, 1306, 1866, 1993 und 1999, die gemäß Absatz 2.2.3.1.4 der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind, sind Großpackmittel (IBC) mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Liter nicht zugelassen.

siehe auch Verpackungsanweisung IBC02