Unterabschnitt 4.1.4.1
Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen
Verpackungsanweisung P910
Diese Anweisung gilt für Produktionsserien von höchstens 100 Zellen
oder Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 und 3552
und für Vorproduktionsprototypen von Zellen oder Batterien dieser
UN-Nummern, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen
Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
- Für Zellen und Batterien und Ausrüstungen, die Zellen und
Batterien enthalten:
- Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G)
- Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2)
- Kanister (3A2, 3B2, 3H2)
Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die
Verpackungsgruppe II und folgenden Vorschriften entsprechen.
- Batterien und Zellen, einschließlich Ausrüstungen,
unterschiedlicher Größen, Formen oder Massen müssen in einer
Außenverpackung einer der oben aufgeführten geprüften Bauart
verpackt sein, vorausgesetzt, die Gesamtbruttomasse des
Versandstücks ist nicht größer als die Bruttomasse, für welche
die Bauart geprüft worden ist;
- jede Zelle oder Batterie muss einzeln in einer
Innenverpackung verpackt und in eine Außenverpackung eingesetzt
sein;
- Jede Innenverpackung muss zum Schutz vor gefährlicher
Wärmeentwicklung vollständig durch ausreichend nicht brennbares
und nicht elektrisch leitfähiges Wärmedämmmaterial umgeben sein;
- es müssen geeignete Maßnahme ergriffen werden, um die
Auswirkungen von Vibrationen und Stößen zu minimieren und
Bewegungen der Zellen oder Batterien innerhalb des Versandstücks
zu verhindern, die zu Schäden und gefährlichen Bedingungen
während der Beförderung führen können. Für die Einhaltung dieser
Vorschrift darf Polstermaterial verwendet werden, das nicht
brennbar und nicht elektrisch leitfähig ist;
- Die Nichtbrennbarkeit des Wärmedämmstoffs und des
Polstermaterials muss gemäß einer Norm ermittelt werden, die in
dem Land, in dem die Verpackung ausgelegt oder hergestellt wird,
anerkannt ist.
- Wenn die Nettomasse einer Zelle oder Batterie 30 kg
überschreitet, darf die Außenverpackung nur eine einzelne Zelle
oder Batterie enthalten.
- Für Zellen und Batterien in Ausrüstungen:
- Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G)
- Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2)
- Kanister (3A2, 3B2, 3H2)
Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die
Verpackungsgruppe II und folgenden Vorschriften entsprechen.
- Ausrüstungen unterschiedlicher Größen, Formen oder Massen
müssen in einer Außenverpackung einer der oben aufgeführten
geprüften Bauarten verpackt sein, vorausgesetzt, die
Gesamtbruttomasse des Versandstücks ist nicht größer als die
Bruttomasse, für welche die Bauart geprüft worden ist;
- die Ausrüstung muss so gebaut oder verpackt sein, dass ein
unbeabsichtigter Betrieb während der Beförderung verhindert
wird;
- es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die
Auswirkungen von Vibrationen und Stößen zu minimieren und
Bewegungen der Ausrüstungen innerhalb des Versandstücks zu
verhindern, die zu Schäden und gefährlichen Bedingungen während
der Beförderung führen können. Wenn für die Einhaltung dieser
Vorschrift Polstermaterial verwendet wird, muss diese nicht
brennbar und nicht elektrisch leitfähig sein, und
- die Nichtbrennbarkeit des Polstermaterials muss gemäß einer
Norm ermittelt werden, die in dem Land, in dem die Verpackung
ausgelegt oder hergestellt wird, anerkannt ist.
- Die Ausrüstungen oder Batterien dürfen unter den von der
zuständigen Behörde einer Vertragspartei des ADR genehmigten
Bedingungen unverpackt befördert werden, wobei diese zuständige
Behörde auch eine von der zuständigen Behörde eines Landes, das
keine Vertragspartei des ADR ist, erteilte Genehmigung anerkennen
kann, vorausgesetzt, diese wurde in Übereinstimmung mit den gemäß
RID, dem ADR, dem ADN, dem IMDG-Code oder der technischen Anweisung
der ICAO anwendbaren Verfahren erteilt. Zusätzliche Bedingungen, die
im Zulassungsverfahren berücksichtigt werden können, sind unter
anderem:
- die Ausrüstung oder die Batterie muss ausreichend
widerstandsfähig sein, um Stößen und Belastungen standzuhalten,
die normalerweise während der Beförderung, einschließlich des
Umschlags zwischen Güterbeförderungseinheiten und zwischen
Güterbeförderungseinheiten und Lagerhallen sowie jedes
Entfernens von einer Palette zur nachfolgenden manuellen oder
mechanischen Handhabung auftreten, und
- die Ausrüstung oder die Batterie muss so auf Schlitten oder in
Verschlägen oder anderen Handhabungseinrichtungen befestigt
werden, dass sie sich unter normalen Beförderungsbedingungen
nicht lösen kann.
Bem. Die zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse
von 400 kg überschreiten (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3).
Zusätzliche Vorschriften
Die Zellen oder Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein.
Der Schutz gegen Kurzschluss umfasst unter anderem:
- den Schutz der einzelnen Batteriepole
- Innenverpackungen, um einen Kontakt zwischen Zellen und
Batterien zu verhindern;
- Batterien mit eingelassenen Polen, die für den schutz
gegen Kurzschluss ausgelegt sind, oder
- die Verwendung nicht elektrisch leitfähigen und nicht
brennbaren Polstermaterials, um den Leerraum zwischen Zelen oder
Batterien in der Verpackung aufzufüllen