Bei Abfall-Gaspatronen der UN-Nummer 2037, die gemäß Kapitel 3.3 Sondervorschrift 327 befördert werden, müssen
die Verpackungen ausreichend belüftet sein, um die Bildung
gefährlicher Atmosphären und einen Druckaufbau zu verhindern
siehe auch Verpackungsanweisung P003