Diese Anweisungen für ortsbewegliche Tanks gelten für flüssige und feste Stoffe der Klassen 1 und 3 bis 9. Die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.2.1 und die Vorschriften des Abschnitts 6.7.2 sind einzuhalten
Mindestprüfdruck | 4 bar |
Mindestwanddicke des Tankkörpers (siehe Unterabschnitt 6.7.2.4) | siehe 6.7.2.4.2 |
Druckentlastungseinrichtungen (siehe Unterabschnitt 6.7.2.8) | normal |
Bodenöffnungen (siehe Unterabschnitt 6.7.2.6) | siehe 6.7.2.6.2 |
Tankhierarchie
folgende weitere Tankcodierungen sind zugelassen
T7, T8, T9,
T10, T11, T12,
T13, T14, T15,
T16, T17, T18,
T19, T20, T21,
T22
6.7.2.4.2
Der Mantel, die Böden und die Mannlochdeckel der Tankkörper mit einem
Durchmesser von höchstens 1,80 m müssen, wenn sie aus Bezugsstahl
sind, mindestens eine Wanddicke von 5 mm oder, wenn sie aus einem
anderen Metall sind, eine gleichwertige Dicke haben. Tankkörper mit
einem Durchmesser von mehr als 1,80 m müssen, wenn sie aus Bezugsstahl
sind, eine Wanddicke von mindestens 6 mm oder, wenn sie aus einem
anderen Metall sind, eine gleichwertige Dicke haben, jedoch darf bei
Tankkörpern für pulverförmige oder körnige feste Stoffe der
Verpackungsgruppe II oder III die erforderliche Mindestwanddicke, wenn
sie aus Bezugsstahl sind, auf mindestens 5 mm oder, wenn sie aus einem
anderen Metall sind, auf eine gleichwertige Dicke reduziert werden.
6.7.2.6.2
Bodenentleerungsöffnungen für ortsbewegliche Tanks, in denen bestimmte
feste, kristallisierbare oder sehr dickflüssige Stoffe befördert
werden, müssen mit mindestens zwei hintereinander liegenden und von
einander unabhängigen Verschlüssen ausgerüstet sein. Die Auslegung der
Ausrüstung muss den Anforderungen der zuständigen Behörde oder einer
von ihr bestimmten Stelle genügen und Folgendes umfassen: